Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hatte 2019 über mehrere Verfas­sungs­be­schwerden entschieden, bei denen es darum ging, ob es gegen den Gleich­heits­satz des Artikel 3 Abs. 1 des Grund­ge­setzes verstößt, wenn Aufwen­dungen für eine Erstaus­bil­dung oder für ein Erststu­dium nicht als Werbungs­kosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeit bestehenden Regelungen verfas­sungs­gemäß sind. Es verstößt also nicht gegen das Grund­ge­setz, wenn Aufwen­dungen für eine Erstaus­bil­dung oder für ein Erststu­dium nicht als Werbungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben abgezogen werden dürfen.

Fazit: Steuer­lich ist nach wie vor die Unter­schei­dung zwischen Fortbil­dungs­kosten und Ausbil­dungs­kosten wesent­lich, weil 

  • Fortbil­dungs­kosten ohne Einschrän­kung als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstma­lige Berufs­aus­bil­dung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufs­aus­bil­dung (also auch ein Erststu­dium) als Fortbil­dung einzu­stufen,
  • die Kosten für die eigene Berufs­aus­bil­dung (erste Berufs­aus­bil­dung) bis zu 6.000 € im Kalen­der­jahr als Sonder­aus­gaben abgezogen werden können und
  • Kosten für die eigene Berufs­aus­bil­dung (erste Berufs­aus­bil­dung), die über 6.000 € im Kalen­der­jahr hinaus­gehen, steuer­lich nicht abgezogen werden dürfen.

Abgren­zung: Grund­sätz­lich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstma­lige Berufs­aus­bil­dung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufs­aus­bil­dung (also auch ein Erststu­dium) als Fortbil­dung einzu­stufen ist. Die Abgren­zung sieht wie folgt aus:

  • Aufwen­dungen für eine Berufs­aus­bil­dung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstaus­bil­dung (Berufs­aus­bil­dung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungs­kos­ten­abzug ist auch dann möglich, wenn die Berufs­aus­bil­dung oder das Studium im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­findet.
  • Eine Berufs­aus­bil­dung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geord­nete Ausbil­dung mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bei vollzei­tiger Ausbil­dung statt­findet und mit einer Abschluss­prü­fung endet.
  • Eine geord­nete Ausbil­dung liegt vor, wenn diese auf der Grund­lage von Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften oder internen Vorschriften eines Bildungs­trä­gers durch­ge­führt wird. 
  • Ist eine Abschluss­prü­fung nach dem Ausbil­dungs­plan nicht vorge­sehen, gilt die Ausbil­dung mit der tatsäch­li­chen planmä­ßigen Beendi­gung als abgeschlossen.
  • Eine Berufs­aus­bil­dung als Erstaus­bil­dung hat auch derje­nige abgeschlossen, der die Abschluss­prü­fung mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entspre­chende Berufs­aus­bil­dung durch­laufen hat.

Was als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allge­meinen Grund­sätzen. Zu den abzieh­baren Aufwen­dungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studi­en­ge­bühren, Arbeits­mittel, Fachli­te­ratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbil­dungsort, Mehrauf­wen­dungen für Verpfle­gung und Mehrauf­wen­dungen wegen auswär­tiger Unter­brin­gung. Die Regelungen zur Entfer­nungs­pau­schale und zum häusli­chen Arbeits­zimmer gelten hier entspre­chend.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Beschluss | 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 | 18-11-2019