Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs­aus­gaben aufge­zeichnet werden. Soweit diese Aufwen­dungen nicht bereits von vornherein vom Abzug ausge­schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn­ermitt­lung nur berück­sich­tigt werden, wenn beson­ders aufge­zeichnet sind. Das bedeutet, dass die Kosten für das häusliche Arbeits­zimmer auch dann geson­dert aufzeichnen sind, wenn der Steuer­pflich­tige seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer einfa­chen Beleg­ab­lage ermit­telt. Die Zusam­men­set­zung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und deren chrono­lo­gi­scher Zusam­men­stel­lungen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bewohnte ein Eigen­heim, in dem er ein ausge­bautes Dachge­schoss für seine freibe­ruf­liche Tätig­keit nutzte. In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung erklärte er einen Verlust aus der freibe­ruf­li­chen Tätig­keit. Dem lagen nach seinen Angaben in der Anlage EÜR unter anderem Abschrei­bungen auf unbeweg­liche Wirtschafts­güter sowie Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer (einschließ­lich Abschrei­bung und Schuld­zinsen) zugrunde. Das Finanzamt erkannte die Aufwen­dungen nur teilweise an. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass auch in sog. Bagatell­fällen bei Freibe­ruf­lern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln und Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer geltend machen, nicht von den beson­deren Aufzeich­nungs­pflichten des § 4 Abs. 7 EStG abgesehen werden kann. In diesen Fällen genüge eine (im Allge­meinen zuläs­sige) geord­nete Beleg­samm­lung den Anfor­de­rungen nicht. Vielmehr hat der Steuer­pflich­tige die Grund­sätze, die zu buchfüh­renden Steuer­pflich­tigen für die getrennte Aufzeich­nung von Aufwen­dungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entwi­ckelt wurden, entspre­chend anzuwenden. Da der Kläger seine Aufzeich­nungs­pflichten nicht erfüllt habe, wies das Finanz­ge­richt die Klage ab.

Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Frage, ob die Anfor­de­rungen an die Aufzeich­nungs­pflichten bei den Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuer­pflich­tigen, der seinen Gewinn aus selbstän­diger Tätig­keit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­telt, in inhalt­li­cher und zeitli­cher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwen­dungen einzeln fortlau­fend in einem geson­derten Dokument oder Daten­satz aufge­zeichnet werden.

Hinweis: Es ist sicher­lich sinnvoll, die vorge­nannten Aufzeich­nungen fortlau­fend und zeitnah vorzu­nehmen. Da der BFH die Revision zugelassen hat, kann es jedoch sein, dass die Anfor­de­rungen geringer sind als vom Finanz­ge­richt gefor­dert. In vergleich­baren Fällen sollte Einspruch einge­legt und ein Aussetzen des Verfah­rens beantragt werden, bis die Entschei­dung des BFH vorliegt.

Der Vorsteu­er­abzug darf geltend machen, auch wenn Aufwen­dungen bei der Einkom­men­steuer nicht abgezogen werden dürfen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Entschei­dung | 10 K 1672/19 | 08-08-2024