Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) entschieden, dass das Finanzamt nicht berech­tigt war, Schät­zungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln durch einen Super­markt­in­haber vorzu­nehmen. Der Super­markt­in­haber hatte die von der Finanz­ver­wal­tung festge­legten Pauschal­be­träge für Entnahmen, die vom BMF offiziell veröf­fent­licht wurden, zugrunde gelegt. Diese Pauschal­be­träge sollten die adminis­tra­tiven Lasten verrin­gern, weshalb der Steuer­pflich­tige keine detail­lierten Aufzeich­nungen über die Entnahmen geführt hat. Der Steuer­pflich­tige habe daher zu Recht die vom BMF angebo­tene adminis­tra­tive Erleich­te­rung in Anspruch genommen. Die bishe­rige BMF-Regelung umfasst auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln, solange diese Artikel zum üblichen Sorti­ment der betref­fenden Branche gehörten. Daher war das Finanzamt nicht berech­tigt, zusätz­liche Schät­zungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln vorzu­nehmen.

Das ändert sich nunmehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schreiben vom 21.1.2025, in dem die Pausch­be­träge 2025 für unent­gelt­liche Wertab­gaben veröf­fent­licht wurden. Hier wird nunmehr festge­legt, dass die „pauschalen Werte im jewei­ligen Gewer­be­zweig das allge­mein übliche Waren­sor­ti­ment für Nahrungs­mittel und Getränke“ berück­sich­tigen. Unent­gelt­liche Wertab­gaben, die weder Nahrungs­mittel noch Getränke (z. B. Tabak­waren, Kleidung, Elektro­ge­räte, Sonder­posten) sind, müssen einzeln aufge­zeichnet werden.

Fazit: Inhaber von Lebens­mit­tel­ge­schäften bzw. Super­märkten müssen ab 2025 unent­gelt­liche Wertab­gaben, die weder Nahrungs­mittel noch Getränke sind, einzeln aufzeichnen, wenn sie Zuschät­zungen durch das Finanzamt vermeiden wollen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 3 - S 1547/00006/006/024 | 20-01-2025