Mahlzeiten, die ein Arbeit­geber unent­gelt­lich oder verbil­ligt arbeits­täg­lich an die Arbeit­nehmer abgibt, sind mit dem antei­ligen amtli­chen Sachbe­zugs­wert zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer während einer Auswärts­tä­tig­keit (Geschäfts­reise) oder im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung zur Verfü­gung stellt, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbe­zugs­werte sind ab 2022 neu festge­setzt worden und betragen 

  • für ein Mittag- oder Abend­essen 3,57 €,
  • für ein Frühstück 1,87 €.

Bei Vollver­pfle­gung (Frühstück, Mittag- und Abend­essen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 € anzusetzen.

Aber! Wird der Arbeit­nehmer während seiner beruf­li­chen Auswärts­tä­tig­keit durch den Arbeit­geber verpflegt, ist kein Sachbezug für die Verpfle­gung anzusetzen, wenn der Arbeit­nehmer Anspruch auf eine Verpfle­gungs­pau­schale hat. Wird dem Arbeit­nehmer bei einer Geschäfts­reise von seinem Arbeit­geber oder auf dessen Veran­las­sung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfü­gung gestellt, wird beim Werbungs­kos­ten­abzug die Verpfle­gungs­pau­schale tageweise gekürzt, und zwar

  • um 20% für ein Frühstück und
  • um jeweils 40% für ein Mittag- und Abend­essen.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/19/10010 :003 | 19-12-2021