Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte sind ab 2022 neu festgesetzt worden und betragen
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 €,
- für ein Frühstück 1,87 €.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 € anzusetzen.
Aber! Wird der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt, ist kein Sachbezug für die Verpflegung anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Wird dem Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird beim Werbungskostenabzug die Verpflegungspauschale tageweise gekürzt, und zwar
- um 20% für ein Frühstück und
- um jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen.