Es gibt verschie­dene Situa­tionen und Anlässe, in denen der Arbeit­nehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festge­stellt werden, ob am neuen Tätig­keitsort auch eine neue erste Tätig­keits­stätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärts­tä­tig­keit. Es gelten dann die Grund­sätze, die bei der Abrech­nung von Reise­kosten anzuwenden sind.

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen sind nur für 3 Monate in Höhe der pauschalen Sätze abziehbar.

  • Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernach­tungs­kosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswär­tigen Tätig­keit (entspre­chend der Regelung zur doppelten Haushalts­füh­rung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
  • Bei einer auswär­tigen Tätig­keit sind die Fahrt­kosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefah­rene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgren­zungen zu beachten sind.

Praxis-Beispiel (Einsatz von Arbeit­neh­mern auf mehreren Baustellen):
Ein Bauun­ter­nehmer setzt seinen Arbeit­nehmer auf einer Großbau­stelle in Essen ein. Der Arbeit­nehmer ist dort vom 27.2. bis zum 29.9. tätig. Anschlie­ßend arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeit­nehmer fährt jeweils unmit­telbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeit­ge­bers aufzu­su­chen. Konse­quenz: Der Arbeit­nehmer hat auf der Großbau­stelle in Essen keine erste Tätig­keits­stätte. Er wird an ständig wechselnden Einsatz­stellen tätig und übt somit eine auswär­tige Tätig­keit aus, die nach Reise­kos­ten­grund­sätzen abzurechnen ist.

Praxis-Beispiel (Abord­nung über längere Zeit):
Der Arbeit­geber beschäf­tigt einen Arbeit­nehmer in seiner Nieder­las­sung in Bonn. Diesen Arbeit­nehmer ordnet er für 3 Jahre nach München ab, damit er die dortige Nieder­las­sung den verän­derten struk­tu­rellen Verhält­nissen anpasst. Konse­quenz: Die Abord­nung nach München ist vorüber­ge­hend, sodass während der gesamten Zeit eine auswär­tige Tätig­keit vorliegt.

  • Die Verpfle­gungs­pau­schalen können nur für die ersten 3 Monate steuer­frei erstattet werden.
  • Die Fahrt­kosten sind unein­ge­schränkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und München und von der Unter­kunft in München bis zur Nieder­las­sung und zurück.
  • Der Arbeit­geber zahlt die Kosten der Unter­kunft. Die Einschrän­kung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer doppelten Haushalts­füh­rung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird.

Praxis-Beispiel (Verlän­ge­rung der Abord­nung):
Ein EDV-Spezia­list ist in der Nieder­las­sung seines Arbeit­ge­bers in Bonn beschäf­tigt. Der Arbeit­geber setzt diesen Arbeit­nehmer für 3 Jahre in seiner Nieder­las­sung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzu­bauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verlän­gert sich wegen techni­scher Schwie­rig­keiten der Aufent­halt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht überschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verlän­ge­rung ankommt.
Konse­quenzen: Die Tätig­keit in Hamburg war für 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entschei­dend. Die Verlän­ge­rung um 15 Monate führt nicht dazu, dass ein zusam­men­hän­gender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Nieder­las­sung in Hamburg keine erste Tätig­keits­stätte wird. Bei der Tätig­keit in Hamburg handelt es sich somit – trotz der Verlän­ge­rung – um eine auswär­tige Tätig­keit, die während der gesamten Zeit vorliegt.

Eine auswär­tige Tätig­keit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstre­cken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­geber seinen Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend in eine andere Betriebs­tätte abordnet. Bei den Kosten für die Übernach­tung bzw. Wohnung am Tätig­keitsort handelt sich um beruf­lich veran­lasste Übernach­tungen,

  • wenn der Arbeit­nehmer an einer Tätig­keits­stätte übernachtet,
  • die nicht seine erste Tätig­keits­stätte ist.

Es können die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Unter­kunft abgezogen werden. Bei einer länger­fris­tigen beruf­li­chen Tätig­keit an derselben auswär­tigen Tätig­keits­stätte wird der Abzug der Übernach­tungs­kosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushalts­füh­rung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die beruf­liche Tätig­keit an derselben Tätig­keits­stätte unter­bro­chen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unter­bre­chung mindes­tens 6 Monate dauert.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 9.4 LStR | 16-07-2026