Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass in Kinder­geld­fällen, die einen Bezug zum Verei­nigten König­reich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangs­zeit­raums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordi­nie­rungs­recht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwen­dung findet. Dieses dient der Koordi­nie­rung der natio­nalen Systeme der sozialen Sicher­heit, zu denen auch der Bereich der Famili­en­leis­tungen gehört. 

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austritts­ab­kom­mens erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenz­über­schrei­tenden Situa­tion zwischen der Europäi­schen Union (EU) und dem Verei­nigten König­reich befand, nicht aber der Eltern­teil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Eltern­teil nur die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines Dritt­staats, kann auch noch das alte Koordi­nie­rungs­recht zur Anwen­dung gelangen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Verei­nigten König­reich geborenen minder­jäh­rigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staats­an­ge­hö­rig­keit besitzt, in Deutsch­land. Nach ihrer Einreise nach Deutsch­land begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kinder­geld in Deutsch­land. In ihrem Kinder­geld­an­trag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Verei­nigten König­reich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastro­nomie beschäf­tigt sei. Die Famili­en­kasse gewährte der Klägerin nur die Diffe­renz zwischen den im Verei­nigten König­reich vorge­se­henen Leistungen und dem höheren deutschen Kinder­geld, da sie das Verei­nigte König­reich wegen der Arbeit­neh­mer­tä­tig­keit des Kinds­va­ters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Verei­nigten König­reich erbrachten kein eindeu­tiges Ergebnis zur Frage, warum im Verei­nigten König­reich kein Anspruch auf Famili­en­leis­tungen bestehen soll. Das Finanz­ge­richt gab der Klage auf ungekürztes Kinder­geld statt.

Der BFH hielt die Revision der Famili­en­kasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorge­se­henen Voraus­set­zungen für einen Kinder­geld­an­spruch. Das Finanz­ge­richt ist auf Basis seiner tatsäch­li­chen Feststel­lungen jedoch zu Unrecht davon ausge­gangen, dass das Koordi­nie­rungs­recht Anwen­dung findet. Da der Streit­zeit­raum erst nach dem im Austritts­ab­kommen bis 31.12.2020 festge­legten Übergangs­zeit­raum liegt, kommt das neue Koordi­nie­rungs­recht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwen­dung, deren Voraus­set­zungen das Finanz­ge­richt nicht festge­stellt hat. Insoweit fehlte es hinsicht­lich der Klägerin an Feststel­lungen, dass sie sich am Ende des Übergangs­zeit­raums noch in einer grenz­über­schrei­tenden Situa­tion zum Verei­nigten König­reich befand. 

Hinsicht­lich des Kinds­va­ters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglich­keit, dass er nur Dritt­staats­an­ge­hö­riger ist. Dann käme eine Koordi­nie­rung nach altem Koordi­nie­rungs­recht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachver­halts­er­mitt­lungen an das Finanz­ge­richt zurück.

Quelle:BFH | Urteil | III R 10/25 | 17-03-2026