Das BMF hat seine Ausfüh­rungen zum Gemein­nüt­zig­keits­recht im Anwen­dungs­er­lass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:

Förde­rung der Allge­mein­heit bei Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tungen (§ 52 AO)
Eine Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tung kann als gemein­nützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festge­legt ist, dass mindes­tens 25% der Betreu­ungs­plätze nicht ausschließ­lich an Kinder von Beschäf­tigten von Vertrags­part­nern vergeben werden.

Hilfe­be­dürf­tig­keit bei verzö­gerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfe­be­dürftig, wenn sie aufgrund verzö­gerter Leistungen Dritter (z. B. Versi­che­rungs­zah­lungen) vorüber­ge­hend keine Mittel zur Verfü­gung haben. Gemein­nüt­zige Organi­sa­tionen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbe­halt einer späteren Verrech­nung leisten. Auch unent­gelt­liche Nutzungs­über­las­sungen für den Überbrü­ckungs­zeit­raum sind zulässig.

Verwen­dung von Mitteln und Verlust­aus­gleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemein­nüt­zigen Organi­sa­tion dürfen nur für satzungs­mä­ßige Zwecke einge­setzt werden. Gewinne aus Zweck­be­trieben oder wirtschaft­li­chen Tätig­keiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorüber­ge­hende Nutzung von Mitteln in anderen Berei­chen ist erlaubt, sofern sicher­ge­stellt ist, dass sie recht­zeitig zurück­ge­führt werden. Verluste aus wirtschaft­li­chen Tätig­keiten oder der Vermö­gens­ver­wal­tung dürfen nur unter bestimmten Bedin­gungen ausge­gli­chen werden, etwa wenn frühere Gewinne inner­halb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschäd­lich sein, wenn sie durch Buchver­luste entstehen oder durch eine wirtschaft­lich vertret­bare Entschei­dung verur­sacht wurden.

Ausschließ­lich­keits­gebot (§ 56 AO)
Im Zusam­men­hang mit der Vermö­gens­ver­wal­tung und den steuer­pflich­tigen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieben steht die wirtschaft­liche Tätig­keit der Steuer­be­güns­ti­gung einer Körper­schaft entgegen, wenn sie in der Gesamt­heit zum Selbst­zweck wird und in diesem Sinne neben die Verfol­gung des steuer­be­güns­tigten Zwecks der Körper­schaft tritt. Wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe und Vermö­gens­ver­wal­tungen sind nur zulässig, wenn sie zusätz­liche Mittel für die gemein­nüt­zigen Zwecke beschaffen und nicht dauer­haft verlust­brin­gend sind.

Wettbe­werbs­schutz bei wirtschaft­li­chen Tätig­keiten (§ 65 AO)
Wirtschaft­liche Aktivi­täten gemein­nüt­ziger Organi­sa­tionen dürfen nur insoweit in Konkur­renz zu steuer­pflich­tigen Unter­nehmen treten, wie dies zur Erfül­lung ihrer gemein­nüt­zigen Zwecke unver­meidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbe­werbs und der Förde­rung gemein­nüt­ziger Tätig­keiten erfolgen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 5 - S 0170/00082/004/015 | 01-07-2026