Für Jahre ab 2025 gilt, dass ein Abzug von Unter­halts­auf­wen­dungen bei Zahlung von Geldzu­wen­dungen nur durch Banküber­wei­sung anerkannt wird. Soweit bisher auch andere Zahlungs­wege zugelassen waren, wie z. B. die Mitnahme von Bargeld bei Famili­en­heim­fahrten, ist dies ab 2025 nicht mehr zulässig. Nachweis­erleich­te­rungen können nur nach allge­meinen Billig­keits­grund­sätzen bei Vorliegen beson­derer Verhält­nisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitz­staat der unter­hal­tenen Person gewährt werden. Voraus­set­zung ist jedoch, dass eine Verwal­tungs­re­ge­lung vorliegt, die dies zulässt.

Hinweis: Voraus­set­zung für den Abzug der Aufwen­dungen ist die Angabe der erteilten Identi­fi­ka­ti­ons­nummer (§ 139b AO) der unter­hal­tenen Person in der Steuer­erklä­rung des Unter­halts­leis­tenden, wenn die unter­hal­tene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuer­pflicht unter­liegt. Die unter­hal­tene Person ist verpflichtet, dem Unter­halts­leis­tenden ihre Identi­fi­ka­ti­ons­nummer mitzu­teilen. Kommt die unter­hal­tene Person dieser Verpflich­tung nicht nach, ist der Unter­halts­leis­tende berech­tigt, bei der für ihn zustän­digen Finanz­be­hörde die Identi­fi­ka­ti­ons­nummer der unter­hal­tenen Person zu erfragen.

Wichtig: Voraus­set­zung für den Abzug der Aufwen­dungen ist immer, dass bei Geldzu­wen­dungen die Zahlung der Unter­halts­leis­tungen durch Überwei­sung auf das Konto der unter­hal­tenen Person erfolgt ist.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 02-01-2025