Lässt der Unter­nehmer gemie­tete Räume auf seine Kosten renovieren bzw. an seine betrieb­li­chen Erfor­der­nisse anpassen, kann er die Aufwen­dungen entweder sofort zu 100% oder verteilt über die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer abschreiben.

Es gibt insge­samt 5 verschie­dene Varianten

1. Variante: Der Mieter kann den Aufwand verein­ba­rungs­gemäß mit der Miete verrechnen
Es handelt sich um Mietvor­aus­zah­lungen, die der Unter­nehmer auf den Anrech­nungs­zeit­raum verteilen kann (die Abgren­zung erfolgt über aktive Rechnungs­ab­gren­zung); bei einer Gewinn­ermitt­lung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwen­dungen sofort als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn der Anrech­nungs­zeit­raum 5 Jahre nicht übersteigt.

2. Variante: Instand­hal­tungs­kosten, die üblicher­weise in regel­mä­ßigen Abständen anfallen und die nicht vom Vermieter übernommen werden
Der Unter­nehmer zieht seine Aufwen­dungen, die üblicher­weise regel­mäßig anfallen und nicht vom Vermieter übernommen werden, im Jahr der Entste­hung in vollem Umfang als Betriebs­aus­gaben ab.

3. Variante: Einbau von Vorrich­tungen (Maschinen), die mit dem Betrieb des Unter­neh­mens in unmit­tel­barem Zusam­men­hang stehen
Beim Einbau von Vorrich­tungen handelt es sich um beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens. Die Betriebs­vor­rich­tungen werden über ihre Nutzungs­dauer abgeschrieben. 
Baut der Unter­nehmer Teile oder Anlagen vorüber­ge­hend in ein Gebäude ein, die als selbstän­dige beweg­liche Wirtschafts­güter behan­delt werden, handelt es sich bei diesen Einbauten in der Regel um Schein­be­stand­teile. Da es sich um beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens handelt, sind sie über ihre Nutzungs­dauer (unabhängig von der Nutzungs­dauer des Gebäudes, in das sie einge­baut werden) abzuschreiben.

4. Variante: Einbau von Teilen in gemie­tete Räume, die weder Betriebs­vor­rich­tungen noch Schein­be­stand­teile sind 
Diese Um- und Einbauten sind als sonstige Mieter­ein­bauten einzu­stufen. Sonstige Mieter­ein­bauten werden wie unbeweg­li­ches Anlage­ver­mögen nach den Grund­sätzen abgeschrieben, die für Gebäude gelten. Solche Mieter­ein­bauten nach den für das Gebäude maßge­benden Abschrei­bungs­sätzen abzuschreiben.

Praxis-Beispiel:
Im entschie­denen Fall wurde ein sanie­rungs­be­dürf­tiges Gebäude verpachtet. Im Laufe der Pacht­zeit hatte der Pächter eine Komplett­sa­nie­rung des Gebäudes durch­ge­führt. Mit Ablauf des Pacht­ver­trags sollten die Um- und -einbauten des Pächters entspre­chend ihrer Restwerte gegen Entgelt an den Pächter übergehen. 

Der Pächter erfasste die entspre­chenden Herstel­lungs­kosten in seinem Anlage­ver­mögen und schrieb sie über die kürzere Pacht­dauer ab. Er war der Auffas­sung, da der Pacht­ver­trag kein Options­recht zur Verlän­ge­rung der Nutzungs­dauer enthalte, könne ein Mieter oder Pächter aufgrund der zeitli­chen Beschrän­kung des zwischen ihm und dem Grund­stücks­ei­gen­tümer geschlos­senen Pacht­ver­trags eine kürzere Abschrei­bungs­dauer entspre­chend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde legen. Das Finanzamt behan­delte die Aufwen­dungen des Pächters für die Komplett­sa­nie­rung nach den Grund­sätzen der Gebäu­de­ab­schrei­bung und nicht nach der kürzeren Pacht­dauer. Laut BFH sind die Herstel­lungs­kosten für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßge­benden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaß­li­chen kürzeren Dauer des Pacht­ver­trags abzuschreiben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrück­lich auf die tatsäch­liche Nutzungs­dauer des Gebäudes ab.

Ein Steuer­pflich­tiger kann sich auf eine kürzere Nutzungs­dauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der techni­schen Nutzungs­dauer verbraucht ist. Ein wirtschaft­li­cher Verbrauch ist aber nur anzunehmen, wenn die Möglich­keit einer wirtschaft­lich sinnvollen ander­wei­tigen Nutzung oder Verwer­tung endgültig entfallen ist. Daran fehlt es, wenn der Verpächter den Zeitwert der Mieter­ein­bauten zu vergüten hat. Denn die Erzie­lung eines erheb­li­chen Veräu­ße­rungs­er­löses steht einem wirtschaft­li­chen Verbrauch entgegen.

5. Variante: Der Unter­nehmer tätigt Aufwen­dungen nur zur besseren Gebäu­de­nut­zung
Der Unter­nehmer verschafft sich mit seinen Aufwen­dungen einen Nutzungs­vor­teil (= immate­ri­elles Wirtschaftsgut). Selbst geschaf­fene immate­ri­elle Wirtschafts­güter dürfen steuer­lich nicht ausge­wiesen werden, sodass die Aufwen­dungen in voller Höhe sofort als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden müssen. Konse­quenz: Teilweise ist die Unter­schei­dung zwischen den einzelnen Varianten schwierig. Beim Einbau von selbstän­digen Wirtschafts­gü­tern in gemie­tete Räume muss z. B. zwischen beweg­li­chen oder unbeweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern unter­schieden werden, weil davon die Art und Weise der Abschrei­bung abhängt. 

Rückbau von Mieter­ein­bauten: Haben Vermieter und Mieter sich darüber geeinigt, dass Einbauten bei Beendi­gung des Mietver­trages zurück­ge­baut werden müssen, ist ggf. die Bildung einer Rückstel­lung für ungewisse Verbind­lich­keiten möglich.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 6449/03 | 03-04-2025