Die Abschrei­bung nach der Leistung ist nur bei beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern möglich und kann beansprucht werden, wenn sie wirtschaft­lich begründet ist. Es handelt sich um eine planmä­ßige Abschrei­bung, die steuer­recht­lich und auch handels­recht­lich zulässig ist. Die Leistungs­ab­schrei­bung ist bei einem Wirtschaftsgut dann wirtschaft­lich begründet, wenn davon auszu­gehen ist, dass dessen Leistungen in der Regel starken Schwan­kungen unter­liegen und aufgrund dessen der Verschleiß ebenfalls starken Schwan­kungen unter­liegt.

Für die Berech­nung der jährli­chen Leistungs­ab­schrei­bung ist zunächst die voraus­sicht­liche Gesamt­leis­tung des jewei­ligen Wirtschafts­guts während seiner betriebs­ge­wöhn­li­chen Nutzungs­dauer maßge­bend. Die voraus­sicht­liche Gesamt­leis­tung muss ggf. geschätzt werden. Die Leistung des Wirtschafts­guts ist in Leistungs­ein­heiten zu messen, z. B. bei einer Maschine die produ­zierte Stück­zahl oder die Anzahl der Arbeits­vor­gänge oder bei einem Fahrzeug die gefah­rene Kilome­ter­leis­tung oder bei Arbeits­stunden oder Arbeits­tagen die Zeitein­heiten. Bei entspre­chend hoher Leistung führt die Leistungs­ab­schrei­bung gegen­über der linearen Abschrei­bung in den ersten Jahren regel­mäßig zu einer deutlich höheren Abschrei­bung. Um die Berech­nung vornehmen zu können, sind also folgende Werte zu ermit­teln:

  • die Nutzungs­dauer (nach den amtli­chen Abschrei­bungs­ta­bellen),
  • die voraus­sicht­liche Gesamt­leis­tung und
  • die tatsäch­liche Leistung des jewei­ligen Jahres.

Bei der Ermitt­lung der Leistungs­ab­schrei­bung ist die tatsäch­liche Leistung des jewei­ligen Jahres zu Grunde zu legen. Dann wird z. B. bei einem Lkw die geschätzte Gesamt­ki­lo­me­ter­leis­tung ins Verhältnis zur tatsäch­li­chen Kilome­ter­leis­tung des entspre­chenden Jahres gesetzt. Bei einer Maschine kommt es auf die voraus­sicht­li­chen Arbeits­stunden oder Produk­ti­ons­ein­heiten während der gesamten Nutzungs­dauer an, die ins Verhältnis zu den tatsäch­li­chen Arbeits­stunden oder Produk­ti­ons­ein­heiten gesetzt werden. Die Nutzungs­dauer selbst verän­dert sich nicht, selbst dann nicht, wenn die Km-Leistung oder die Beanspru­chung sehr hoch sind. So beträgt z. B. die amtliche Nutzungs­dauer für einen Lkw 9 Jahre. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Schwer­laster oder um einen Klein­trans­porter handelt. Die Gesamt­ki­lo­me­ter­leis­tung bei einem Lkw kann nicht einheit­lich festge­legt werden, weil die Laufleis­tung abhängig vom Modell unter­schied­lich ausfallen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat im Januar 2021 einen neuen Klein­trans­porter für netto 42.000 € gekauft. Er geht davon aus, dass der Trans­porter eine Gesamt­ki­lo­me­ter­leis­tung von 360.000 km haben wird (Schät­zung). Die Nutzungs­dauer nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle beträgt 9 Jahre. Das entspricht einer durch­schnitt­li­chen Laufleis­tung von 40.000 km pro Jahr. Der Kilome­ter­stand im Zeitpunkt des Erwerbs hat 10 km betragen. Am 31.12.2021 beträgt der Kilome­ter­stand 72.010 km. Das sind 20% der Gesamt­lauf­leis­tung, die bei der Leistungs­ab­schrei­bung zu Grunde gelegt werden können. Bei der linearen Abschrei­bung würde die jährliche Abschrei­bung 11,11% betragen. Fazit: Die Abschrei­bung muss jedes Jahr auf der Basis der tatsäch­li­chen Kilome­ter­leis­tung neu berechnet werden.

Wenn die Voraus­set­zungen vorliegen, kann der Unter­nehmer zusätz­lich die 20%ige Sonder­ab­schrei­bung in Anspruch nehmen. Dann ist die Abschrei­bung nach Ablauf von 5 Jahren neu zu berechnen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 7 Abs. 1 Satz 6 | 29-12-2021