Im Zusam­men­hang mit einem Vermö­gens­über­ga­be­ver­trag können Renten­zah­lungen mit dem Ertrags­an­teil und/​oder dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Sind in einem Vermö­gens­über­ga­be­ver­trag wieder­keh­rende Barleis­tungen verein­bart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Leistung kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflege­be­dingten Mehrbe­darfs abänderbar sein. Es reicht aus, wenn sich der Übernehmer des Vermö­gens entweder zur persön­li­chen Pflege (mindes­tens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflege­stufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflege­grades 2) oder in entspre­chendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte 2004 im Wege der vorweg­ge­nom­menen Erbfolge den elter­li­chen landwirt­schaft­li­chen Betrieb übernommen. Neben der Einräu­mung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines "Mitbe­nut­zungs­rechts" verpflich­tete sich der Kläger, seinen Eltern bzw. dem Längst­le­benden die Kosten der gewöhn­li­chen Unter­hal­tung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllab­fuhr sowie einen monat­li­chen Betrag in Höhe von 1.000 € als dauernde Last zu zahlen. Für den zu zahlenden Geldbe­trag gilt § 323 ZPO. Das heißt, dass bei Änderung der Verhält­nisse im wesent­li­chen Umfang jeder Vertrags­teil eine entspre­chende Abände­rung des Geldbe­trages verlangen kann. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern wurde 2011 schrift­lich verein­bart, dass der im Notar­ver­trag geregelte Ausschluss der Abände­rungs­mög­lich­keit dahin­ge­hend bestimmt, dass nunmehr Änderungen in der Bedürf­tig­keit der Eltern oder des Längst­le­benden, die durch Unter­brin­gung im Alten- oder Pflege­heim bedingt sind, außer Betracht bleiben sollten.

Nach einer Außen­prü­fung berück­sich­tigte das Finanzamt in den geänderten Einkom­men­steuer-bescheiden von den Zuwen­dungen des Klägers an seine Eltern nur einen Teilbe­trag von 3.200 € pro Jahr als Sonder­aus­gaben. Dabei wurden die von ihm übernom­menen Neben­kosten (jährlich 800 € für Heizung, Strom usw.) vollständig, die monat­li­chen Zahlungen von 1.000 € hingegen nur als Leibrente mit einem Ertrags­an­teil von 20% (insge­samt 2.400 € / Jahr) steuer­min­dernd anerkannt.

Werden wieder­keh­rende Leistungen in sachli­chem Zusam­men­hang mit der Übertra­gung von Vermögen im Wege der vorweg­ge­nom­menen Erbfolge zugesagt (private Versor­gungs­renten), stellen diese weder Veräu­ße­rungs­ent­gelt beim Übergeber noch Anschaf­fungs­kosten des Überneh­mers dar, sondern sind den Sonder­aus­gaben und den wieder­keh­renden Bezügen zugeordnet. Für die Zuord­nung zu dem Typus der privaten Versor­gungs­rente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapital­werts der zugesagten wieder­keh­renden Leistungen zum Wert des übertra­genen Vermö­gens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Netto­er­trägen des übertra­genen Vermö­gens erbracht werden können.

Für die Annahme einer dauernden Last genügt es, wenn der Mehrbe­darf wegen (dauernder) Pflege­be­dürf­tig­keit im Versor­gungs­ver­trag wenigs­tens über einen der drei mögli­chen Durch­füh­rungs­wege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausrei­chend, wenn sich der Vermö­gens­über­nehmer entweder zur persön­li­chen Pflege (mindes­tens im Umfang der alten Pflege­stufe 1 bzw. des neuen Pflege­grades 2) oder zur Übernahme von zusätz­li­chen Kosten für die häusliche Pflege in entspre­chendem Mindest­um­fang oder (so der dritte Durch­füh­rungsweg) zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege der Übergeber entste­henden Kosten in vergleich­barer Höhe verpflichtet hat. Ledig­lich der vollstän­dige Ausschluss einer Anpas­sung der (persön­li­chen oder finan­zi­ellen) Versor­gungs­leis­tungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflege­be­dürf­tig­keit lässt die Abänder­bar­keit der Leistungen entfallen und steht daher einer Einord­nung der Barleis­tungen als dauernde Last entgegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Quelle: BFH | Urteil | X R 31/20 | 15-06-2021