Entgelt­liche Dienst­leis­tungen einer als gemein­nützig anerkannten Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft begründen nur dann einen steuer­be­güns­tigten Zweck­be­trieb, wenn die ihren Auftrag­ge­bern erbrachten Leistungen das ausschließ­liche Ergebnis der Arbeits­the­rapie und somit notwen­dige Folge der Erfül­lung ihres gemein­nüt­zigen Zwecks sind.

Praxis-Beispiel:
Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollver­sor­gung von Kranken­häu­sern und Senio­ren­heimen mit Mietwä­sche spezia­li­siertes Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen. In ihrem örtli­chen Einzugs­be­reich betrieb die wegen Förde­rung des Wohlfahrts­we­sens als gemein­nützig anerkannte Beigela­dene (eine gemein­nüt­zige GmbH) eine Großwä­scherei, in der sie vorwie­gend langzeit­ar­beits­lose Menschen und Menschen mit Behin­de­rung beschäf­tigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körper­schaft­steuer als auch von der Gewer­be­steuer befreit seien, weil insoweit die Voraus­set­zungen eines allge­meinen Zweck­be­triebs nach § 65 AO vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuer­pflich­tigen) wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb und klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuer­fest­set­zungen zulasten der gemein­nüt­zigen GmbH ändere. Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt, weil die Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft einer gemein­nüt­zigen Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft bereits dann ausge­schlossen sei, wenn der Zweck­be­trieb in drei aufein­an­der­fol­genden Veran­la­gungs­zeit­räumen erheb­liche Gewinne erzielt habe.

Nach Auffas­sung des BFH ist für die Annahme eines Zweck­be­triebs vor allem maßge­bend, dass die Dienst­leis­tungen das ausschließ­liche Ergebnis der Arbeits­the­rapie und somit notwen­dige Folge der Erfül­lung des gemein­nüt­zigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft auch nicht förde­rungs­be­dürf­tige Mitar­beiter einsetzt. Das gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Errei­chen des steuer­be­güns­tigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbe­werb mit anderen (steuer­pflich­tigen) Betrieben, die vergleich­bare Lohnauf­träge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfül­lung des steuer­be­güns­tigten Zwecks unver­meidbar ist. Die Feststel­lung der Unver­meid­bar­keit erfor­dert eine Abwägung des Finanz­ge­richts zwischen dem Inter­esse der Allge­mein­heit an einem intakten (steuer­lich nicht beein­flussten) Wettbe­werb einer­seits und der steuer­li­chen Förde­rung gemein­nüt­ziger Tätig­keiten anderer­seits.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf und verwies die Sache zurück an das Finanz­ge­richt. Im zweiten Rechts­gang wird das Finanz­ge­richt erneut über die Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft der Wäscherei zu entscheiden haben.

Quelle: BFH | Urteil | V R 49/19 | 17-08-2022