Beabsich­tigt ein Unter­nehmer, einen einheit­li­chen Gegen­stand sowohl für unter­neh­me­ri­sche als auch für unter­neh­mens­fremde Tätig­keiten zu verwenden, hat er ein Zuord­nungs­wahl­recht. Zu den unter­neh­me­ri­schen Tätig­keiten gehören auch steuer­freie Umsätze (z. B. steuer­freie Vermie­tungs­um­sätze). Konse­quenz ist, dass ein Unter­nehmer, der einen Gegen­stand teilweise zu unter­neh­me­ri­schen und teilweise zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken nutzt, den Gegen­stand entweder

  • insge­samt seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen oder
  • Insge­samt seinem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entspre­chend seinem unter­neh­me­ri­schen Nutzungs­an­teil dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zuordnen kann.

Die vollstän­dige oder teilweise Zuord­nung des Gegen­stands zum Unter­nehmen erfor­dert aus diesem Grund eine durch Beweisan­zei­chen gestützte Zuord­nungs­ent­schei­dung des Unter­neh­mers. 

Der Unter­nehmer hat kein Wahlrecht bei Gegen­ständen, die er ausschließ­lich (90 % und mehr) für unter­neh­me­ri­sche oder nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke nutzt. Schafft er einen Gegen­stand an, den er teilweise unter­neh­me­risch und teilweise nicht­un­ter­neh­me­risch (z. B. zu eigenen Wohnzwe­cken) nutzt, darf er diesen insge­samt seinem Unter­nehmen zuordnen. Voraus­set­zung ist, dass er den Gegen­stand zumin­dest zu 10% für unter­neh­me­ri­sche Zwecke nutzt.

Praxis-Tipp:
Unter­nehmen können einen Gegen­stand insge­samt ihrem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zuordnen, auch wenn der Vorsteu­er­abzug für den privat genutzten Teil nicht möglich ist. Diese Zuord­nung bringt keine Nachteile mit sich. Vorteil der Zuord­nung: Bei einer Nutzungs­än­de­rung besteht später die Möglich­keit, inner­halb des Korrek­tur­zeit­raums bisher nicht beanspruchte Vorsteu­er­be­träge nachträg­lich geltend zu machen. Ohne ausdrück­liche Zuord­nung entfällt diese Möglich­keit.

Beson­der­heiten bei der Zuord­nung eines Firmen­wa­gens, der auch privat genutzt wird: Ein Pkw kann umsatz­steu­er­lich dem Unter­nehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindes­tens 10% unter­neh­me­risch genutzt wird. Maßge­bend ist das Verhältnis der unter­neh­me­risch gefah­renen Kilometer zu den Jahres­ki­lo­me­tern des Fahrzeugs. Umsatz­steu­er­lich spielt es keine Rolle, ob der Pkw bei der Einkom­men­steuer zum Betriebs­ver­mögen oder zum Privat­ver­mögen gehört. Die umsatz­steu­er­liche Zuord­nung zum Unter­nehmen richtet sich nicht nach den einkom­men­steu­er­li­chen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das der Unter­nehmer mindes­tens zu 10% unter­neh­me­risch nutzt, auch dann umsatz­steu­er­lich dem Unter­nehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Einkom­men­steuer als Privat­ver­mögen behan­delt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer schafft am 5.2. für 35.700 € (einschließ­lich 5.700 € Umsatz­steuer) einen Pkw an. Der Unter­nehmer nutzt den Pkw zu 40% für betriebliche/​unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwen­diges Betriebs­ver­mögen. Der Unter­nehmer verzichtet darauf, den Firmen­wagen als gewill­kürtes Betriebs­ver­mögen auszu­weisen. Als Betriebs­aus­gaben macht er entweder die Kilome­ter­pau­schale (0,30 € je gefah­renen Kilometer) oder die antei­ligen tatsäch­li­chen Kosten für betrieb­liche Fahrten geltend. Bei der Umsatz­steuer ordnet der Unter­nehmer den Pkw ebenfalls seinem Privat­ver­mögen zu. Der Vorsteu­er­abzug scheidet aus. Er darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unter­neh­me­ri­schen Fahrt unmit­telbar zugeordnet werden können, z. B. aus Repara­tur­kosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieb­li­chen Fahrt.

Alter­na­tive 1: Beim selben Sachver­halt wie zuvor ordnet der Unter­nehmer den Pkw zu 100% seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaf­fungs­kosten und den laufenden Kosten zu 100% geltend. Die private Nutzung des Pkw unter­liegt der Umsatz­steuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.

Alter­na­tive 2: Beim selben Sachver­halt wie zuvor ordnet der Unter­nehmer den Pkw zu 40% seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaf­fungs­kosten und den laufenden Kosten zu 40% geltend. Die private Nutzung des Pkw unter­liegt nicht der Umsatz­steuer.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7300/19/10002 :001 | 16-05-2024