Die wieder­holten, anein­ander anschlie­ßenden, steuer­li­chen Außen­prü­fungen einer Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mit beschränkter Berufs­haf­tung, die als Großbe­trieb einge­stuft ist, ist zulässig. 

Praxis-Beispiel:
Gesell­schaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signi­fi­kanten Steuer­dif­fe­renzen ergeben hätten und dass die wieder­holten Prüfungen unver­hält­nis­mäßig und willkür­lich seien.

Das Finanz­ge­richt München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt inner­halb der gesetz­li­chen Grenzen der Abgaben­ord­nung (AO) gehan­delt habe. Das Gericht stellte fest, dass wieder­holte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuer­ge­rech­tig­keit zu gewähr­leisten, insbe­son­dere bei Großbe­trieben, bei denen die steuer­li­chen Verpflich­tungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wieder­holte Prüfung weder unange­messen noch willkür­lich sei.

Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollstän­dige Prüfung durch­zu­führen, um die Steuer­ge­rech­tig­keit zu gewähr­leisten. Das Finanzamt muss bei der Anord­nung einer Prüfung keine ausführ­liche Begrün­dung liefern, solange die gesetz­liche Grund­lage klar ist. Die Beschwerde der Gesell­schaft, dass die Prüfungen eine unver­hält­nis­mä­ßige Belas­tung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt inner­halb seines Ermes­sens­spiel­raums handelte und keine Verlet­zung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­prin­zips oder des Verbots von Willkür und Schikane festge­stellt wurde.

Aufgrund einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisi­ons­ver­fahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 1 K 551/21 | 30-10-2024