Der Entwurf des Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes enthält insge­samt 30 Artikel, mit denen unter­schied­liche gesetz­liche Regelungen geändert werden sollen. In Artikel 16 sind die Änderungen des Einkom­men­steu­er­ge­setz enthalten. Dieser Artikel enthält u.a. Folgendes:

  • Der Vorteil des Arbeit­neh­mers im Rahmen eines gegen­wär­tigen Dienst­ver­hält­nisses aus der unent­gelt­li­chen oder verbil­ligten Überlas­sung von Vermö­gens­be­tei­li­gungen am Unter­nehmen des Arbeit­ge­bers ist steuer­frei, soweit der Vorteil insge­samt 1.440 € im Jahr nicht übersteigt. Dieser Höchst­be­trag soll ab 2024 auf 5.000 € angehoben werden. Wegen der starken Anhebung des Höchst­be­trags soll die steuer­liche Begüns­ti­gung künftig auf Fälle zu beschränkt werden, in denen die Vermö­gens­be­tei­li­gungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. Dadurch sollen unerwünschte Gestal­tungen (Lohnop­ti­mie­rungen) vermieden werden.
  • In einem neuen § 17 Abs. 2a Satz 6 EStG sollen Betei­li­gungen, in denen der Arbeit­nehmer zu 1% oder mehr am Unter­nehmen des Arbeit­ge­bers betei­ligt ist, steuer­frei bleiben.
  • § 19a EStG (einge­führt ab 2021 mit dem Fonds­stand­ort­ge­setz) enthält Regelungen, nach denen (unter bestimmten Voraus­set­zungen) die geldwerten Vorteile aus Vermö­gens­be­tei­li­gungen zunächst nicht besteuert werden (= Steuer­frei­stel­lung im Zeitpunkt der Überlas­sung). Die Besteue­rung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfü­gung (insbe­son­dere beim Verkauf), der Beendi­gung des Dienst­ver­hält­nisses oder spätes­tens nach zwölf Jahren (aufge­scho­benen Besteue­rung). Unabhängig von der aufge­scho­benen Besteue­rung wird der Steuer­frei­be­trag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vorab berück­sich­tigt.
  • Die Änderungen in § 19a EStG haben das Ziel, insbe­son­dere die Gewäh­rung von Unter­neh­mens­an­teilen als Vergü­tungs­be­stand­teil für die Unter­nehmen und deren Beschäf­tigte attrak­tiver zu gestalten. In der Praxis werden die Gesell­schafts­an­teile typischer­weise nicht vom Arbeit­geber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch die Ergän­zung von § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG wird klarge­stellt, dass auch diese Fallge­stal­tung ein begüns­tigter Sachver­halt ist.
  • Die Besteue­rung des geldwerten Vorteils aus Vermö­gens­be­tei­li­gungen erfolgt nach geltender Rechts­lage spätes­tens zwölf Jahre nach der Übertra­gung der Vermö­gens­be­tei­li­gung. Sie erfolgt künftig erst (spätes­tens) nach 20 Jahren. Die Verschie­bung des Besteue­rungs­zeit­punkts gilt im Übrigen auch für Vermö­gens­be­tei­li­gungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden. Ergän­zend wird sicher­ge­stellt, dass im Falle von sog. Leaver-Events (d.h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unter­neh­mens) nur die tatsäch­lich an den Arbeit­nehmer gezahlte Vergü­tung maßgeb­lich ist, weil diese in der Regel nicht den Verkehrs­wert wider­spie­gelt.
  • Nach geltender Rechts­lage ist die im Rahmen des § 19a EStG nachzu­ho­lende Besteue­rung anhand der indivi­du­ellen Lohnsteu­er­ab­zugs­merk­male (Steuer­klasse, Freibe­träge etc.) vorzu­nehmen. Um eine möglich­weise eintre­tende hohe steuer­liche Belas­tung abzumil­dern, wird die Möglich­keit der Pauschal­be­steue­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 25% geschaffen. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeit­geber. Eine Abwäl­zung auf den Arbeit­nehmer ist bei entspre­chenden vertrag­li­chen Verein­ba­rungen möglich.
  • In der Praxis werden die Gesell­schafts­an­teile typischer­weise nicht vom Arbeit­geber selbst, sondern den Gesell­schaf­tern gewährt. Durch eine Ergän­zung in § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klarge­stellt, dass auch diese Fallge­stal­tung ein begüns­tigter Sachver­halt ist.
Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | BMF-Gesetz­ent­wurf | 20-04-2023