Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass nach den Bestim­mungen der Unions­ge­setz­ge­bung (insbe­son­dere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenz­ge­bühren in die Zollwert­be­rech­nung einge­führt werden können. Dies gilt insbe­son­dere dann, wenn die Zahlung der Lizenz­ge­bühren eine Voraus­set­zung für den Abschluss des Kaufver­trags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Inter­pre­ta­tion des Begriffs „Bedin­gung des Kaufge­schäfts“ und bestä­tigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenz­geber) gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmen führte Waren ein, für die Lizenz­ge­bühren anfielen. Diese Gebühren hatte das Unter­nehmen nicht in der angege­benen Zollwert­be­rech­nung aufge­führt. Die Zollbe­hörden stellten bei einer Prüfung fest, dass diese Gebühren in die Zollwert­be­rech­nung einbe­zogen werden müssen, da ihre Zahlung als unabdingbar für den Verkauf angesehen wurde.

Der BFH bestä­tigte diesen Stand­punkt und betonte, dass auch an Dritte geleis­tete Zahlungen, sofern diese für die Trans­ak­tion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufver­trag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenz­ver­trag mit einem Dritten hervor­gingen, wies der BFH zurück.

Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grund­sätz­liche Bedeu­tung hat, die eine Revision recht­fer­tigen würde, weil die relevanten Rechts­fragen bereits ausrei­chend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorhe­rige Urteil des Finanz­ge­richts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechts­vor­schriften sehen eine weite Ausle­gung des Begriffs „Bedin­gung des Kaufge­schäfts“ vor (Artikel 136 der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UZK-IA).

Quelle:BFH | Beschluss | VII B 107/25 | 18-03-2026