Wird die Satzung nachträg­lich so geändert, dass sie gegen die satzungs­mä­ßige Vermö­gens­bin­dung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, dann entfällt die Steuer­be­freiung. Eine abwei­chende Steuer­fest­set­zung aus Billig­keits­gründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerecht­fer­tigt, auch wenn es tatsäch­lich nicht zu einer schäd­li­chen Mittel­ver­wen­dung gekommen ist.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung einen gemein­nüt­zigen Zweck verfolgt. Ihre Satzung bestimmte zunächst Folgendes: „Bei Auflö­sung der Gesell­schaft oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke erhalten die Gesell­schafter nicht mehr als ihre einge­zahlten Kapital­ein­lagen und den gemeinen Wert geleis­teter Sachein­lagen zurück, die für gemein­nüt­zige, mildtä­tige oder kirch­liche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesell­schaft fällt nach Ablösung sämtli­cher Verpflich­tungen an einen Landkreis, der es unmit­telbar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige, mildtä­tige oder kirch­liche Zwecke zu verwenden hat.“

2012 beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung eine Neufas­sung der Satzung, die nunmehr keine Regelung zur Verwen­dung des Vermö­gens bei Auflö­sung der Gesell­schaft oder bei Wegfall des Zwecks enthielt. Die Satzung wurde im September 2012 in das Handels­re­gister einge­tragen. Im Dezember 2013 mit Eintra­gung in das Handels­re­gister im März 2014 wurde die Satzung der Klägerin um die folgende Regelung ergänzt: „Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung der Gesell­schaft oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesell­schaft, soweit es die einge­zahlten Kapital­an­teile der Gesell­schafter und den gemeinen Wert der von den Gesell­schaf­tern geleis­teten Sachein­lagen übersteigt, an einen Verein, der es unmit­telbar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige oder mildtä­tige Zwecke zu verwenden hat." Im Anschluss an eine Betriebs­prü­fung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Satzungs­än­de­rung aus 2012 die erfor­der­liche Vermö­gens­bin­dung nicht mehr gegeben war, sodass die Steuer­be­freiung nach § 61 Abs. 3 AO rückwir­kend zu versagen sei. Das Finanzamt erließ entspre­chend geänderte Körper­schaft­steu­er­be­scheide. Das Finanz­ge­richt hat die abwei­chende Steuer­fest­set­zung aus Billig­keits­gründen verneint.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurück­ge­wiesen. Das Finanz­ge­richt ist davon ausge­gangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billig­keits­maß­nahme hat. Wird die Satzung nachträg­lich so geändert, dass sie gegen die satzungs­mä­ßige Vermö­gens­bin­dung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, recht­fer­tigt dies auch dann keine abwei­chende Steuer­fest­set­zung aus Billig­keits­gründen, wenn es tatsäch­lich nicht zu einer schäd­li­chen Mittel­ver­wen­dung gekommen ist.

Die Festset­zung einer Steuer ist aus sachli­chen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwider­läuft. Das setzt voraus, dass der Gesetz­geber die Grund­lagen für die Steuer­fest­set­zung anders als tatsäch­lich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurtei­lende Frage als regelungs­be­dürftig erkannt hätte. Eine für den Steuer­pflich­tigen ungüns­tige Rechts­folge, die der Gesetz­geber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, recht­fer­tigt hingegen keine Billig­keits­maß­nahme. Wird die satzungs­mä­ßige Bestim­mung über die Vermö­gens­bin­dung nachträg­lich so geändert, dass sie den Anfor­de­rungen nicht mehr entspricht, dann gilt sie von Anfang an als steuer­lich nicht ausrei­chend.

Quelle:BFH | Urteil | V R 27/23 | 19-11-2025