Für Studenten, die nebenbei arbeiten möchten, gibt es folgende Beschäf­ti­gungs­formen:

  • Minijob mit Verdienst­grenze: Der regel­mä­ßige monat­liche Verdienst übersteigt nicht die 603-Euro-Grenze.
  • Kurzfris­tige Beschäf­ti­gung: Die Beschäf­ti­gung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeits­tage (15 Wochen oder 90 Arbeits­tage in einem landwirt­schaft­li­chen Betrieb) befristet (Verdienst ist nicht begrenzt).
  • Beschäf­ti­gung als Werkstu­dent: Ist die Tätig­keit neben dem Studium kein Minijob mit Verdienst­grenze oder keine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung und der Student arbeitet in seiner Vorle­sungs­zeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche: Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstu­den­ten­stelle ein Midijob sein.

Im Minijob mit Verdienst­grenze zahlt der Student keine Beiträge zur Kranken- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und damit auch keine zur Pflege­ver­si­che­rung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienst­grenze ist in der Renten­ver­si­che­rung versi­che­rungs­pflichtig. Die Pflicht­bei­träge zur Renten­ver­si­che­rung betragen für Minijobs mit Verdienst­grenze 18,6% des Brutto­ar­beits­lohnes. Bei einem Minijob im gewerb­li­chen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigen­an­teil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeit­geber. Bei einem Minijob im Privat­haus­halt zahlt der Arbeit­geber Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigen­an­teil zum Pflicht­bei­trag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeit­geber auf Antrag von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien lassen und zahlt dann keinen Eigen­an­teil. Aber: Ohne Eigen­an­teil erhält er auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung.

Minijob und BAföG: Als Bezieher von BAföG ist es ohne weiteres möglich einen Minijob mit Verdienst­grenze auszu­üben. Studie­rende sowie Schüler können 603 € im Monat hinzu­ver­dienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Bei Studenten besteht keine Versi­che­rungs­pflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung

  • bei einer Beschäf­ti­gung während der Semes­ter­fe­rien, unabhängig vom Zeitauf­wand und von der Höhe des Lohns,
  • während des Semes­ters, sofern die wöchent­liche Arbeits­zeit 20 Stunden nicht übersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­frei sein, wenn seine Beschäf­ti­gung am Wochen­ende oder in den Abend- und Nacht­stunden statt­findet, befristet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr statt­findet.

Fazit: Bei Teilzeit­ar­beits­ver­hält­nissen mit Studenten kann es günstiger sein, die Gering­fü­gig­keits­grenze zu überschreiten. Wenn der Arbeit­geber mit Studenten ein Teilzeit­ar­beits­ver­hältnis verein­bart, ist es für beide Seiten in der Regel günstiger, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird. Es fallen ledig­lich Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge an, die sich der Arbeit­geber mit seinem studen­ti­schen Mitar­beiter teilt und die sich beim Studenten versi­che­rungs­recht­lich auswirken. Bei einem monat­li­chen Arbeits­lohn zwischen 603€ und 2.000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeit­neh­mer­an­teil (Übergangs­be­reich). Außerdem fällt bei Abrech­nung nach indivi­du­ellen Besteue­rungs­merk­malen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.

Die Minijob-Regelung gilt nicht für Auszu­bil­dende. Bei Auszu­bil­denden trägt der Unter­nehmer den Arbeit­geber- und Arbeit­neh­mer­an­teil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, teilen Arbeit­geber und Auszu­bil­dende sich die Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Minijob­zen­trale | 15-04-2026