Unter einer Entstri­ckung versteht man steuer­recht­lich einen Vorgang, bei dem in grenz­über­schrei­tenden Fällen stille Reserven von Wirtschafts­gü­tern aufge­deckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ihr Besteue­rungs­recht verlieren würde. Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass eine solche steuer­recht­liche Entstri­ckung in grenz­über­schrei­tenden Fällen grund­sätz­lich auch durch eine bloße Rechts­än­de­rung eintreten kann (= passive Entstri­ckung).

Hinter­grund: Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetz­geber in mehreren Steuer­ge­setzen Tatbe­stände veran­kert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenz­über­schrei­tenden Konstel­la­tionen das Recht zur Besteue­rung der in Wirtschafts­gü­tern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuer­pflich­tigen noch nicht - zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschafts­guts - reali­siert haben. Voraus­set­zung für den vorzei­tigen Steuer­zu­griff ist jeweils, dass das Besteue­rungs­recht von Deutsch­land an dem Wirtschaftsgut ausge­schlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispiels­weise vorliegen, wenn ein Steuer­pflich­tiger ein Wirtschaftsgut von einer inlän­di­schen in eine auslän­di­sche Betriebs­stätte überführt.

Umstritten war, ob eine Entstri­ckung auch ohne ein aktives Handeln des Steuer­pflich­tigen eintreten kann. Es stellt sich insbe­son­dere dann die Frage, wenn das deutsche Besteue­rungs­recht dadurch verlo­ren­geht oder beschränkt wird, dass Deutsch­land mit dem betref­fenden auslän­di­schen Staat ein neues Abkommen zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteue­rungs­recht an den stillen Reserven des Wirtschafts­guts nicht mehr Deutsch­land, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutsch­land sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen. Der BFH hat die Möglich­keit einer solchen „passiven“ Entstri­ckung nunmehr grund­sätz­lich bejaht.

Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH, die Gesell­schaf­terin einer spani­schen Kapital­ge­sell­schaft war, verfügte über spani­schen Immobi­li­en­be­sitz. Zum 1.1.2012 war ein neues DBA zwischen Deutsch­land und Spanien wirksam geworden, in dem Deutsch­land sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutsch­land ansäs­sige Steuer­pflich­tige Anteile an Gesell­schaften mit einer „Immobi­li­en­quote“ von mindes­tens 50% (Wertan­satz spani­scher Immobi­lien im Verhältnis zur Bilanz­summe) veräu­ßern, die von Spanien auf die Veräu­ße­rung erhobene Quellen­steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Das Finanzamt sah hier die Gefahr, dass im Falle einer künftigen Veräu­ße­rung der Anteile durch die GmbH spani­sche Quellen­steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Dies führe zu einer Beschrän­kung des deutschen Besteue­rungs­rechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das Finanzamt unter­warf daher bei der GmbH den hypothe­ti­schen Gewinn aus einer (fiktiven) sofor­tigen Veräu­ße­rung im Veran­la­gungs­zeit­raum 2012 der deutschen Körper­schaft­steuer. Das Finanz­ge­richt gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglich­keit einer allein auf einer Rechts­än­de­rung beruhenden Entstri­ckung schon im Grund­satz abgelehnt hat.

Obwohl der BFH dieser Begrün­dung des Finanz­ge­richts nicht gefolgt ist, sondern eine Entstri­ckung auch in den Fällen einer Rechts­än­de­rung grund­sätz­lich für möglich hält, hatte die Revision des Finanz­amts keinen Erfolg. Grund dafür ist, dass das Finanzamt die Rechts­folgen einer mögli­chen Entstri­ckung dem „falschen“ Veran­la­gungs­zeit­raum zugeordnet hatte. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juris­ti­schen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschrän­kung des Besteue­rungs­rechts wirksam wird. Dies wäre im Urteils­fall noch im Veran­la­gungs­zeit­raum 2011 gewesen, nicht aber das Jahr 2012.

Der BFH hat in einem weiteren Urteil vom 19.11.2025 (I R 6/23) zur „passiven“ Entstri­ckung entschieden. Das Finanzamt hatte eine Entstri­ckung im Hinblick auf austra­li­schen Immobi­li­en­be­sitz einer deutschen Kapital­ge­sell­schaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkraft­treten eines neuen DBA zwischen Deutsch­land und Austra­lien zum 1.1.2017 das deutsche Besteue­rungs­recht an einem künftigen Veräu­ße­rungs­ge­winn hinsicht­lich der austra­li­schen Immobi­lien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuer­pflich­tige und bekam vor dem Finanz­ge­richt Recht. Der BFH bestä­tigte das Urteil des Finanz­ge­richts, weil bereits auf der Grund­lage des „alten“ - bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteue­rungs­recht an einem Gewinn aus der Veräu­ße­rung der Immobi­lien bestanden hatte.

Fazit: Änderungen von Doppel­be­steue­rungs­an­kommen oder anderen Gesetzen in grenz­über­schrei­tenden Fällen können gegebe­nen­falls zu einer vorzei­tigen Besteue­rung von stillen Reserven führen, die in Wirtschafts­gü­tern ruhen. Es muss somit im Einzel­fall genau geprüft werden, ob die jewei­lige Rechts­än­de­rung tatsäch­lich zu einem Ausschluss oder einer Beschrän­kung des deutschen Besteue­rungs­rechts geführt hat. Änderungen oder Neuab­schlüsse von Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen vollziehen sich meist in längeren Verfah­rens­ab­läufen, sodass häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzu­stellen.

Quelle:BFH | Urteil | I R 41/22 | 18-11-2025