Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat entschieden, dass die Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen verfas­sungs­widrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsbe­rech­nung ein Zinssatz von monat­lich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bishe­rige Recht ist für Verzin­sungs­zeit­räume bis einschließ­lich 2018 weiter anwendbar. Für Zeiträume ab 2019 sind die Vorschriften über die Verzin­sung dagegen unanwendbar. Der Gesetz­geber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfas­sungs­ge­mäße Neure­ge­lung zu schaffen.

Bis zur Verab­schie­dung der notwen­digen Neure­ge­lung vertritt die Finanz­ver­wal­tung die folgende Auffas­sung:

  • Die Entschei­dung betrifft nur die Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen.
  • Nicht betroffen sind Stundungs-, Hinter­zie­hungs- und Ausset­zungs­zinsen sowie Prozess­zinsen. Die Finanz­ämter werden eine Ausset­zung der Vollzie­hung insoweit ablehnen, sodass diese Zinsen gezahlt werden müssen.
  • Zinsfest­set­zungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausste­henden Entschei­dung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausge­setzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Die Ausset­zung der Vollzie­hung soll ab sofort aufge­hoben werden, sodass diese Beträge nachzu­en­trichten sind.
  • Die Festset­zung von Zinsen auf Steuer­for­de­rungen und -erstat­tungen für die Zeit ab 2019 ist unter­sagt. Für die Zeit ab 2019 dürfen „neue“ Zinsen nicht mehr verlangt werden. Die Finanz­ver­wal­tung muss die Neure­ge­lung durch den Gesetz­geber abwarten.
  • Endgül­tige, nicht mehr änder­bare Zinsfest­set­zungen für Zeiten ab 01.01.2019 sind nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung wegen der „Bestands­kraft“ der Bescheide hiervon grund­sätz­lich nicht betroffen. Sind jedoch die bestands­kräf­tigen noch nicht bezahlt, darf die Finanz­ver­wal­tung die noch offenen/​nicht entrich­teten Beträge nicht mehr fordern.
  • Bis zur gesetz­li­chen Neure­ge­lung sollen die Finanz­ämter für die Zeit ab 1.1.2019 entspre­chende Aussagen in Form von Neben­be­stim­mungen und Erläu­te­rungen in den Steuer­be­scheid aufnehmen.
  • Bescheide, die vor der Entschei­dung des BVerfG ergangen sind und die noch nicht endgültig sind, bleiben grund­sätz­lich weiterhin nicht endgültig. Das gilt zumin­dest solange weder die Finanz­ver­wal­tung noch der Steuer­pflich­tige selbst Maßnahmen hinsicht­lich der Zinsfest­set­zung ergreifen. D. h., die in den Bescheiden enthal­tenen Zinsfest­set­zungen sind „vorläufig“ (bis zur Neure­ge­lung des Gesetz­ge­bers), und dies auch unabhängig davon, ob die betref­fenden Zinszah­lungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausge­setzt worden sind.

Anmer­kung: Es ist zutref­fend, dass die Entschei­dung des BVerfG nur die Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen betrifft. Das heißt aber nicht, dass die Höhe der Stundungs-, Prozess-, Ausset­zungs- und Hinter­zie­hungs­zinsen verfas­sungs­gemäß ist. Auch die Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung, dass bestands­kräf­tige Zinsfest­set­zungen für die Zeit ab 1.1.2019 nicht mehr geändert werden können, ist zweifel­haft.

Die Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen ist laut BVerfG verfas­sungs­widrig, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsbe­rech­nung ein Zinssatz von monat­lich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bishe­rige (verfas­sungs­wid­rige) Recht darf für Verzin­sungs­zeit­räume bis einschließ­lich 2018 weiter angewendet werden. Diese bedeutet, dass für diesen Zeitraum bestands­kräftig festge­setzte Zinsen nicht korri­giert werden können. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass nicht bestands­kräf­tige Zinsfest­set­zungen oder Neufest­set­zungen von Zinsen für Zeiträume bis einschließ­lich 2018 unein­ge­schränkt zulässig sind. Tatsache ist und bleibt, dass die Zinsfest­set­zungen ab dem 1.1.2014 der Höhe nach verfas­sungs­widrig sind.

Fazit: Bis zur Verab­schie­dung der Neure­ge­lung sollte gegen die Neufest­set­zung von Zinsen Einspruch einge­legt werden. Soweit die Finanz­ver­wal­tung die Ausset­zung der Vollzie­hung aufhebt und die Zinsen einfor­dert, sollte auch dagegen vorge­gangen werden.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Presse­mel­dung des Landes­amts für Steuern Nieder­sachsen | 16-09-2021