Betriebs­ein­nahmen sind grund­sätz­lich mit Erlangen der wirtschaft­li­chen Verfü­gungs­macht über das Geld bzw. den Geldes­wert zugeflossen. Betriebs­aus­gaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unter­schied­li­chen Zahlungs­arten ankommt, zeigt die nachfol­gende Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/​Zufluss
Barzah­lung Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigen­beleg)
Überwei­sung (Zahlung) Übergabe bzw. der Eingang des Überwei­sungs­auf­trags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestä­tigen lassen)
Online-Überwei­sung Sobald die Bank bestä­tigt, dass sie die Überwei­sung entge­gen­ge­nommen hat (Bestä­ti­gung sollte ausge­druckt werden)
Überwei­sung am Automaten in der Bank Sobald die Bank die Überwei­sung angenommen hat (Bestä­ti­gung kann i.d.R. am Automaten ausge­druckt werden)
Überwei­sung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wertstel­lung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrech­nungs­scheck (Zahlung) Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Brief­kasten der Post oder des Empfän­gers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrech­nungs­scheck (Erhalt) Zufluss mit der Entge­gen­nahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Barein­lö­sung)
Kredit­karte, EC-Karte Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungs­be­lege aufbe­wahren!)
PayPal Zeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutge­schrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überwei­sung auf das Referenz­konto kommt es nicht an.

Zu- und Abfluss­prinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­telt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuer­be­las­tung beein­flusst werden, z. B. indem Ausgaben vorge­zogen und/​oder Einnahmen in das Folge­jahr verla­gert werden.

Es sind die allge­meinen Regelungen zur Rechnungs­stel­lung zu beachten, wonach ein Unter­nehmer grund­sätz­lich verpflichtet ist, seine Leistung inner­halb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unter­nehmer auch immer berück­sich­tigen, dass die Gefahr eines Forde­rungs­aus­falls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungs­er­brin­gung und Abrech­nung ist. 

Gewinn­ver­schie­bungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwan­kungen unter­liegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleich­mä­ßige Steuer­be­las­tung zu errei­chen. Ein Unter­nehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folge­jahr verschieben, die kurz vor dem Jahres­wechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuer­be­las­tung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalen­der­jahres die Leistung tatsäch­lich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesent­lich ist hier vielmehr der Zahlungs­fluss. Eine genaue Zuord­nung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entste­hungs­zeit­punkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahres­wechsel von Bedeu­tung. Denn dann muss der Unter­nehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebs­ein­nahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

Quelle:BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023