Veran­staltet ein ehema­liger Geschäfts­führer (und GmbH-Gesell­schafter) eine Abschieds­feier an einem beson­deren Ort (ehema­liges Rittergut) mit aufwän­digem und umfang­rei­chem Unter­hal­tungs­pro­gramm, sind die dafür anfal­lenden Aufwen­dungen als unange­mes­sene Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dungen nicht als Werbungs­kosten abziehbar. Als Maßstab kann der Freibe­trag von 110 € pro Person für Betriebs­ver­an­stal­tungen heran­ge­zogen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Geschäfts­führer der GmbH tätig, an der er seit 1999 auch zu ¼ als Gesell­schafter betei­ligt war. Zum 31.12.2014 endete die Gesell­schaf­ter­stel­lung und das Amt des Geschäfts­füh­rers wurde zum 11.2.2015 aufge­geben. Streitig ist, ob die im Zusam­men­hang mit der Abschieds­feier des Klägers geltend gemachten Aufwen­dungen als Werbungs­kosten anzuer­kennen sind. Der Kläger legte die Rechnung des Event­büros vom 25.6.2015 über einen Betrag von 94.980 € sowie eine Gäste­liste und eine Speisen­karte vor. Nach Angaben des Klägers wurden insge­samt 162 Gäste bewirtet, was über 586 € pro Person entspricht. Im Einspruchs­ver­fahren lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwen­dungen insge­samt ab.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass das Finanzamt zurecht den Werbungs­kos­ten­abzug der Aufwen­dungen versagt hat. Werbungs­kosten sind Aufwen­dungen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Einnahmen. Die Aufwen­dungen müssen objektiv durch die beson­deren beruf­li­chen Verhält­nisse des Steuer­pflich­tigen veran­lasst sein und subjektiv zur Förde­rung seines Berufs getätigt werden. Eine Verab­schie­dung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamt­wür­di­gung aller Umstände des Einzel­falles als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwie­gend beruf­li­chen Charakter haben.

Aufwen­dungen für Jagd oder Fischerei, für Segel­jachten oder Motor­jachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusam­men­hän­genden Bewir­tungen dürfen den Gewinn nicht mindern. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Diese Abzugs­be­schrän­kung gilt sinngemäß auch für den Werbungs­kos­ten­abzug. Zu den Aufwen­dungen für „ähnliche Zwecke" fallen Aufwen­dungen für die sport­liche Betäti­gung, Unter­hal­tung von Geschäfts­freunden, Freizeit­ge­stal­tung oder Kosten, die der Reprä­sen­ta­tion des Steuer­pflich­tigen dienen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eigene oder gepach­tete Einrich­tungen handelt. Auch Aufwen­dungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschafts­güter fallen unter das Abzugs­verbot.

Unübliche Aufwen­dungen setzen voraus, dass hinsicht­lich des Ortes der Veran­stal­tung oder der Art und Weise der Unter­hal­tung der Gäste beson­dere Umstände erkennbar sind, die die Veran­stal­tung von einer gewöhn­li­chen Feier­lich­keit abheben. Trotz ihrer beruf­li­chen Veran­las­sung dürfen die Aufwen­dungen bei Vorliegen der Voraus­set­zungen des Abzugs­ver­bots nicht berück­sich­tigt werden. Die Aufwen­dungen pro Person in Höhe von 586,30 € übersteigen erheb­lich die finan­zi­ellen Aufwen­dungen vergleich­barer betrieb­li­cher Veran­stal­tungen. Sie liegen auch weit über dem Freibe­trag von 110 € für Betriebs­ver­an­stal­tungen, der hinsicht­lich der Höhe der Aufwen­dungen als Maßstab heran­ge­zogen werden kann.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nürnberg, 3 K 51/22 | 18-10-2022