Weihnachts­feiern können wieder statt­finden, auch wenn die Corona-Krise noch nicht ganz überstanden ist. Steht die Teilnahme an der Weihnachts­feier allen Angehö­rigen des Betriebs offen, handelt es sich um Betriebs­ver­an­stal­tungen, die grund­sätz­lich im eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegen.

Konse­quenz ist, dass Zuwen­dungen und Geschenke lohnsteu­er­frei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilneh­mendem Arbeit­nehmer nicht übersteigen. Maßge­bend ist immer der Brutto­be­trag einschließ­lich Umsatz­steuer.

Es müssen alle Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers einschließ­lich Umsatz­steuer einbe­zogen werden. Zu den Aufwen­dungen, die einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßig­keiten,
  • Fahrt- und Übernach­tungs­kosten,
  • Aufwen­dungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegel­bahn, künst­le­ri­sche oder artis­ti­sche Darbie­tungen,
  • Eintritts­karten für kultu­relle und sport­liche Veran­stal­tungen (wenn es sich um einen Teil der gesel­ligen Veran­stal­tung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachts­päck­chen bei einer betrieb­li­chen Weihnachts­feier. Hinweis: Der Wert des Geschenks ist bei der Ermitt­lung des Höchst­be­trags von 110 € einzu­be­ziehen.

Es sind alle Aufwen­dungen zu addieren. Nur Allge­mein­kosten sind nicht einzu­be­ziehen. Die Gesamt­summe wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeit­nehmer nicht über 110 € handelt es sich insge­samt um lohnsteu­er­freie Zuwen­dungen. Es sind alle Aufwen­dungen bei der Ermitt­lung der 110-€-Höchstgrenze einzu­be­ziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeit­nehmer indivi­duell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung handelt, die der Arbeit­geber gegen­über Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung aufwendet. 

Der Höchst­be­trag von 110 € gilt pro Arbeit­nehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeit­neh­mers an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insge­samt auf den Arbeit­nehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchst­be­trag von 110 €, muss der überstei­gende Betrag als Arbeits­lohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden als steuer­freie Zuwen­dung behan­delt, der überstei­gende Betrag jedoch nicht. Der überstei­gende Betrag kann bei der indivi­du­ellen Lohnab­rech­nung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Weihnachts­feier als virtu­elle Veran­stal­tung: Weihnachts­feiern können zwar wieder als Präsenz­ver­an­stal­tung statt­finden. Es handelt sich aber auch um Betriebs­ver­an­stal­tungen, wenn der Unter­nehmer aus Vorsicht auf eine virtu­elle Veran­stal­tung ausweicht. Konse­quenz muss daher sein, dass dann auch eine virtu­elle Veran­stal­tung als Weihnachts­feier einzu­stufen ist, weil eine Weihnachts­feier mit den Arbeit­neh­mern in dieser Form sinnvoll ist, um das Betriebs­klima zu verbes­sern.

Da die virtu­elle Weihnachts­feier selbst regel­mäßig nur geringe Kosten verur­sacht, werden den Arbeit­neh­mern insoweit keine materi­ellen Vorteile zugewendet. Zu den begüns­tigten Kosten anläss­lich einer Weihnachts­feier (also auch anläss­lich einer virtu­ellen Weihnachts­feier) gehören auch die Zuwen­dungen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung. Diese sind in die Bemes­sungs­grund­lage für die Ermitt­lung des Freibe­trags einzu­be­ziehen. Weihnachts­ge­schenke des Arbeit­ge­bers sind somit lohnsteu­er­frei.

Konse­quenz: Weihnachts­ge­schenke des Arbeit­ge­bers sind somit lohnsteu­er­frei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträg­lich an Arbeit­nehmer überreicht werden, die aus betrieb­li­chen oder persön­li­chen Gründen nicht an der Betriebs­ver­an­stal­tung (Weihnachts­feier) teilnehmen konnten. Das gilt entspre­chend auch im Rahmen einer virtu­ellen Weihnachts­feier.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 19 Abs 1 Nr. 1a | 17-11-2022