Die Kosten für einen sogenannten „Wasch-Service“ können nicht als haushalts­nahe Dienst­leis­tung berück­sich­tigt werden, weil Leistungen, die außer­halb des Haushalts erbracht werden, nicht begüns­tigt sind. Die Dienst­leis­tungen eines Wasch-Services wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausge­führt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewer­be­be­trieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmit­tel­baren) räumli­chen Zusam­men­hang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger nahmen die Dienst­leis­tungen eines sogenannten Wasch-Services in Anspruch. Diese Dienst­leis­tungen wurden wie folgt ausge­führt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienst­leister zur Verfü­gung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Service­point abgegeben. Der Wäsche­ser­vice holt sie dort mehrmals wöchent­lich ab, ließ sie in Reini­gungs­be­trieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchent­lich wieder in die Service­points zurück , wo sie von den Kunden abgeholt wird.

Bei begüns­tigten haushalts­nahen Dienst­leis­tungen ermäßigt sich die Einkom­men­steuer auf Antrag um 20% der Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen, höchs­tens um 4.000 €. Voraus­set­zung ist, dass die Dienst­leis­tung in einem Haushalt des Steuer­pflich­tigen, der in der Europäi­schen Union (EU) oder dem Europäi­schen Wirtschafts­raum (EWR) liegt, erbracht werden.

Der Begriff "haushalts­nahe Dienst­leis­tung" ist gesetz­lich nicht näher bestimmt. Nach der Recht­spre­chung des BFH müssen die Leistungen eine hinrei­chende Nähe zur Haushalts­füh­rung aufweisen bzw. damit im Zusam­men­hang stehen. Dazu gehören hauswirt­schaft­liche Tätig­keiten, die gewöhn­lich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regel­mä­ßigen Abständen anfallen.

Nach dem eindeu­tigen Geset­zes­wort­laut sind Leistungen, die außer­halb des Haushalts erbracht werden, nicht begüns­tigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungs­er­folg würde zu einer rein funktio­nalen Betrach­tungs­weise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist. Die räumliche Verbin­dung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushalts­ge­gen­stand bezieht.

Fazit: Bei den Leistungen eines Wasch-Service handelt es sich nicht um haushalts­nahe Dienst­leis­tungen, weil es an der räumli­chen Nähe der ausge­führten Dienst­leis­tungen zum Haushalt fehlt. Das heißt, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Leistungs­er­folg für den Haushalt eintritt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 12 K 1090/21 E | 14-12-2023