Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen und die hiermit zusam­men­hän­genden Bearbei­tungs­kosten sind bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung als Werbungs­kosten abziehbar. Das ist der Fall, wenn ein Darlehen, das zur Finan­zie­rung eines vermie­teten Grund­stücks aufge­nommen wurde, unter Zahlung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung getilgt wird, aber das Grund­stück weiterhin zur Vermie­tung genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten Darlehen zur Finan­zie­rung von zwei Vermie­tungs­ob­jekten aufge­nommen, wobei eine dritte Immobilie als zusätz­liche Sicher­heit diente. Als die Kläger die dritte Immobilie verkauften, verlangte die Bank die Ablösung der Darlehen für die beiden Vermie­tungs­ob­jekte, was zur Zahlung von Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen führte. Das Finanzamt weigerte sich, diese Kosten als Werbungs­kosten anzuer­kennen, da es der Ansicht war, dass die Kosten im Zusam­men­hang mit dem Verkauf der dritten Immobilie und damit im Zusam­men­hang mit einer privaten Vermö­gens­ver­wer­tung stünden.

Das Nieder­säch­si­sche Finanz­ge­richt entschied anders, weil die Darlehen ursprüng­lich aufge­nommen wurden, um zwei Immobi­lien zu erwerben, mit denen Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung erzielt werden. Der Verkauf der dritten Immobilie änderte nichts an dem wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang zwischen den beiden Darlehen und den Vermie­tungs­ein­künften, weil sie zur Finan­zie­rung der beiden Vermie­tungs­ob­jekte aufge­nommen wurden, die weiterhin zur Vermie­tung genutzt werden.

Der Begriff der Schuld­zinsen umfasst auch eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, die zur vorzei­tigen Ablösung eines Darle­hens gezahlt wird, denn Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen sind ein Nutzungs­ent­gelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genom­mene Fremd­ka­pital. Demgemäß gehören Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen ertrag­steu­er­lich zu den Schuld­zinsen, die als Werbungs­kosten anzuer­kennen sind, wenn sie im wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzie­lung steuer­barer Einnahmen veran­lasst sind. 

Maßgeb­lich für die Beurtei­lung, ob Werbungs­kosten vorliegen, ist der auslö­sende Moment für die Zahlung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Besteht die Verpflich­tung des Darle­hens­ge­bers, in eine vertrag­liche Änderungs­ver­ein­ba­rung und damit in eine vorzei­tige Darle­hens­ab­lö­sung gegen angemes­sene Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung einzu­wil­ligen, liegt ein wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Veräu­ße­rung des Grund­stücks vor. Dabei ist wie folgt zu unter­scheiden:

  • Bei der Zahlung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im Zuge der Veräu­ße­rung von Immobi­lien wird der wirtschaft­liche Zusam­men­hang mit einer bishe­rigen Vermie­tungs­tä­tig­keit durch einen neuen Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang (= Veräu­ße­rung) überla­gert bzw. ersetzt.
  • Wird aber ein zur Finan­zie­rung eines vermie­teten Grund­stücks aufge­nom­menes Darlehen unter Zahlung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung getilgt, aber das Grund­stück weiterhin zur Vermie­tung genutzt, ist die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung als Werbungs­kosten abziehbar.

Fazit: Entschei­dend für den Abzug als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verspach­tung ist der auslö­sende Moment für die Zahlung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 3 K 145/23 | 29-10-2024