Dritt­auf­wand liegt vor, wenn ein Dritter Aufwen­dungen trägt, die der Steuer­pflich­tige schuldet. Grund­sätz­lich gilt, dass ein Steuer­pflich­tiger nur seine eigenen Aufwen­dungen als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten steuer­lich geltend machen kann. Aber! Aufwen­dungen Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten können steuer­lich abgezogen werden, wenn ein abgekürzter Zahlungs- und/​oder Vertragsweg vorliegt. Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn ein Dritter (z. B. ein Angehö­riger) anstelle einer Schen­kung die Verbind­lich­keiten aus eigenen Mitteln übernimmt.

Fazit: Aufwen­dungen eines Dritten, die durch die Einkünf­te­er­zie­lung des Steuer­pflich­tigen veran­lasst sind, sind als Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen zu werten, wenn es sich um eine Abkür­zung des Zahlungs­wegs handelt, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuer­pflich­tigen an dessen Gläubiger leistet.

Praxis-Beispiel: 
Ein Dritter schließt in eigenem Namen für den Steuer­pflich­tigen einen Vertrag über Instand­set­zungs­ar­beiten ab. Aufgrund dessen schuldet er die Zahlung (= abgekürzter Vertragsweg). Diese Aufwen­dungen sind dem Steuer­pflich­tigen zuzurechnen. Das heißt, der Steuer­pflich­tige kann diesen Aufwand bei seinen Vermie­tungs­ein­künften als Werbungs­kosten abziehen, weil der Dritte ihm den Betrag zuwendet.

Der übernom­mene Aufwand stellt beim Steuer­pflich­tigen selbst Werbungs­kosten (z. B. bei der Handwer­ker­rech­nung bzgl. einer im Privat­ver­mögen vermie­teten Immobilie) oder Betriebs­aus­gaben (z. B. bei einer Handwer­ker­rech­nung bzgl. des betrieb­lich genutzten Gebäudes) dar. Die Gründe für die Übernahme der Verbind­lich­keit sind hierbei nicht von Bedeu­tung. So kann dies etwa vorkommen, um den Betrieb in einem finan­zi­ellen Engpass zu unter­stützen oder auch nur wegen einer schnel­leren oder einfa­cheren Abwick­lung der Zahlungs­vor­gänge.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau ist Eigen­tü­merin einer vermie­teten Eigen­tums­woh­nung. Weil ihr Hauskonto im Augen­blick kein ausrei­chendes Guthaben ausweist, überweist der Ehemann eine Repara­tur­rech­nung von seinem Gehalts­konto. Ein späterer Ausgleich ist zwischen den Ehegatten nicht verein­bart und wird wegen der gemein­samen Wirtschafts­füh­rung auch nicht geleistet. In diesem Fall wird der Dritt­auf­wand steuer­lich anerkannt. Die Ehefrau kann deshalb die entspre­chenden Repara­tur­kosten als Werbungs­kosten bei ihren Vermie­tungs­ein­künften abziehen, obwohl sie den Aufwand nicht selbst getragen hat.

Die Begrün­dung sieht die Recht­spre­chung in dem Gedanken der Abkür­zung des Zahlungs­wegs: Der Ehemann hätte der Ehefrau zuerst den Geldbe­trag schenken können, z. B. durch Übergabe der Zahlungs­mittel oder durch Überwei­sung auf ihr Konto. Anschlie­ßend hätte die Ehefrau aus den geschenkten Mitteln die Werbungs­kosten bezahlen können. Die steuer­liche Anerken­nung des Dritt­auf­wands bei Abkür­zung des Zahlungs­weges soll den Ehegatten diesen umständ­li­chen Zahlungsweg ersparen. Gleiches würde auch gelten, wenn im Beispiels­fall die Betei­ligten nicht verhei­ratet oder nicht verwandt sind. Sie müssen auch keine naheste­henden Personen sein.

Bei Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten liegt Dritt­auf­wand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder herge­stellte Wirtschaftsgut vom Steuer­pflich­tigen zur Erzie­lung von Einkünften genutzt wird. Deshalb kommt die Berück­sich­ti­gung einer Abschrei­bung oder einer Aufwands­ver­tei­lung für einen vom Nicht­ei­gen­tümer-Ehegatten betrieb­lich genutzten Gebäu­de­teil als Betriebs­aus­gabe grund­sätz­lich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finan­zie­rung der Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes allein vom Eigen­tümer-Ehegatten aufge­nommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darle­hens von einem gemein­samen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden.

Fazit: Der Bereich des Dritt­auf­wands berührt Fragen der persön­li­chen Leistungs­fä­hig­keit und somit auch des objek­tiven Netto­prin­zips. Es fehlen hier gesetz­liche Regelungen. Somit kommt der Auswer­tung der Recht­spre­chung erhöhte Bedeu­tung zu. Das Verständnis der durch die Recht­spre­chung aufge­stellten Grund­sätze durch die Finanz­ver­wal­tung ist häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuer­pflich­tigen. Dennoch bieten die Anwei­sungen in den Einkom­men­steuer-Hinweisen eine wertvolle Hilfe­stel­lung beim Bearbeiten und Lösen einschlä­giger Fälle.

Quelle: Sonstige | Sonstige | H 4.7 EStH | 18-05-2023