Am 21.2.2024 hat der Vermitt­lungs­aus­schuss über das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlrei­chen Änderungen zur Abstim­mung an den Bundestag weiter­ge­leitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Druck­sache 20/10410). Damit das deutlich reduzierte Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprüng­li­chen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes in der Fassung der BT-Druck­sache 20/10410

Konse­quenz: Es können nur die Regelungen, die im geänderten Entwurf enthalten sind, verab­schiedet werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:

  • Abschrei­bung von Gebäuden nach der tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetz­lich festge­legten Prozent­satz ergibt
  • Der Verlän­ge­rungs­zeit­raum für die degres­sive Abschrei­bung von beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens soll für Anschaffung/​Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gelten.
  • Die degres­sive Abschrei­bung mit 5% vom jewei­ligen Reste­wert bei Gebäuden, die Wohnzwe­cken dienen und vom Steuer­pflich­tigen herge­stellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstel­lung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechts­wirksam abgeschlos­senen obliga­to­ri­schen Vertrags erfolgt.
  • Sonder­ab­schrei­bung für den Mietwoh­nungsbau in § 7b EStG soll verbes­sert und verlän­gert werden
  • Anhebung der Wertober­grenze für Geschenke von 35 € auf 50 €.
  • Anhebung der Pauschale für die Übernach­tung in einem Kraft­fahr­zeug (LKW) während einer auswär­tigen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers von 8 € auf 9 €
  • Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften bis zu einem Gesamt­ge­winn von 1.000 € statt bisher 600 €
  • Begüns­ti­gung von E-Fahrzeugen bzw. Elektro-Hybrid­fahr­zeugen, wenn die Anschaf­fungs­kosten 70.000 € nicht übersteigen
  • Bei abnutz­baren beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens können gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimmten Voraus­set­zungen im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschrei­bung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonder­ab­schrei­bungen von bis zu insge­samt 40% (bisher 20%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten in Anspruch genommen werden.
  • Die Begüns­ti­gung der nicht entnom­menen Gewinne wird modifi­zieret.

Die Bundes­re­gie­rung soll Steuer­erleich­te­rungen für Land- und Forst­wirte in Aussicht gestellt haben, um eine Zustim­mung durch den Bundesrat zu errei­chen. Dennoch ist nach wie vor unsicher, ob der Bundesrat dem geänderten Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes zustimmen wird. 

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Wachs­tums­chan­cen­ge­setz: BT-Druck­sache 20/10410 | 07-03-2024