Klein­un­ter­nehmer sind vom Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen. Bei Klein­un­ter­neh­mern, die zur Regel­be­steue­rung wechseln und umgekehrt, liegt eine Änderung der Verhält­nisse vor. Es kann daher eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung in Betracht kommen, wenn die Bagatell­grenze von 1.000 € überschritten wird und auch die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen. Bei einem Wechsel zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ändern sich die Verhält­nisse zum Nachteil des Unter­neh­mers. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer, der als Klein­un­ter­nehmer vom Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen ist, erwirbt am 20.5.2026 einen Firmen-Pkw für 20.000 € zuzüg­lich 19% = 3.800 € Umsatz­steuer. Die Umsatz­steuer kann er im Jahr 2026 nicht als Vorsteuer abziehen. Ab dem 1.1.2027 muss der Unter­nehmer von der Steuer­frei­heit als Klein­un­ter­nehmer zur Regel­be­steue­rung wechseln, weil er im Vorjahr 2026 den Grenz­wert von 25.000 € überschritten hat. Das bedeutet, dass mit diesem Wechsel die bisher nicht abzieh­bare Vorsteuer wie folgt zu berich­tigen ist:

2026 Vorsteu­er­abzug 0,00 €
2027 nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2028 nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2029 nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2030 nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2031 nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug
3.800 € : 60 × 4 =
253,00 €
nachträg­li­cher Vorsteu­er­abzug insge­samt 3.293,00 €

Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 € nicht übersteigt, kann der Unter­nehmer die Vorsteu­er­be­rich­ti­gung nicht in der laufenden Umsatz­steuer-Voranmel­dung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jewei­lige Wirtschafts­jahr abgelaufen ist, um dann die jewei­lige Erstat­tung der Vorsteuer in der Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung geltend machen zu können (vgl. § 44 UStDV).

Zu einer Berich­ti­gung der Vorsteuer kann es also kommen, wenn Klein­un­ter­nehmer zur normalen Umsatz­be­steue­rung wechseln oder umgekehrt. Der Unter­nehmer kann freiwillig zur Regel­be­steue­rung wechseln. Wenn sein Vorjah­res­um­satz 25.000 € übersteigt, hat er keine Wahl. Er muss zur Regel­be­steue­rung wechseln. 

Bei der Vorsteu­er­kor­rektur ist die Bagatell­grenze zu beachten. Eine Korrektur unter­bleibt von vornherein, wenn bei einer sonstigen Leistung bzw. beim Erwerb eines Wirtschafts­guts die Vorsteuer nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Bei der Beurtei­lung, ob die Grenze von 1.000 € überschritten ist, ist jeder Gegen­stand einzeln für sich zu betrachten.

Konse­quenz ist, dass sich ein Wechsel zur normalen Umsatz­be­steue­rung dann lohnt, wenn der Klein­un­ter­nehmer höhere Inves­ti­tionen getätigt hat. Er kann durch den Wechsel dann zumin­dest einen Teil der Vorsteuer zurück­holen. Beim Umlauf­ver­mögen ist grund­sätz­lich eine Korrektur möglich. Kauft z. B. ein Klein­un­ter­nehmer Umlauf­ver­mögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatz­be­steue­rung kommt es darauf an, ob das jewei­lige Wirtschaftsgut, das noch vorhanden ist (also noch nicht verkauft worden ist), den Grenz­wert von 1.000 € überschreitet.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2024 wurde ein Unter­nehmer als Klein­un­ter­nehmer einge­stuft. Er erwirbt im Jahr 2025 Waren, die zur Veräu­ße­rung bestimmt sind (Umlauf­ver­mögen). Da er im Laufe des Jahres 2025 den oberen Grenz­wert von 100.000 € überschritten hat, kann er ab dem Monat, in dem die Überschrei­tung des Grenz­werts erfolgt, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr anwenden. Konse­quenz: Er kann die bisher nicht abzieh­bare Vorsteuer aus Vorleis­tungen (Waren bzw. Produkte), die er für diesen und die folgenden Umsätze verwendet, nachträg­lich geltend machen.

Quelle:UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 15a UStG, § 19 UStG-neu | 16-01-2025