Bezieht ein Unter­nehmer Leistungen von einem Outpla­ce­ment-Unter­nehmen, um unkündbar und unbefristet Beschäf­tigte indivi­duell bei der Begrün­dung neuer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse zu unter­stützen, ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt. Die Leistungen dienen vorrangig dem Unter­neh­mens­in­ter­esse. Der Umstand, dass auch ein Dritter (z. B. Arbeit­nehmer) von diesen Dienst­leis­tungen profi­tiert, recht­fer­tigt es nicht, dem Steuer­pflich­tigen das Recht auf den Vorsteu­er­abzug für diese Dienst­leis­tung zu versagen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beabsich­tigte in erheb­li­chem Umfang Kosten einzu­sparen, insbe­son­dere den Perso­nal­auf­wand zu reduzieren. Ihre Mitar­beiter waren aller­dings zu einem großen Teil aufgrund von Tarif­ver­trägen, die betriebs­be­dingte Kündi­gungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäf­tigt. Der beabsich­tigte Perso­nal­abbau konnte daher nur auf freiwil­liger Basis mit Zustim­mung der betrof­fenen Mitar­beiter zur Aufhe­bung ihrer Arbeits- oder Dienst­ver­träge erfolgen. Die Klägerin beauf­tragte deshalb ein Outpla­ce­ment-Unter­nehmen mit der entspre­chenden Unter­stüt­zung beim Perso­nal­abbau. Diese Leistungen umfassten eine Basis­be­ra­tung, eine Stand­ort­ana­lyse des Mitar­bei­ters, eine Perspektiv- und Motiva­ti­ons­be­ra­tung, Vermitt­lungs­tä­tig­keiten zur Begrün­dung eines neuen versi­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses, ein sogenanntes ganzheit­li­ches Place­ment mit Finanz­be­ra­tung sowie ein Beratungs­pro­gramm. Die Kosten trug die Klägerin. Sie machte aus den Leistungen des Outpla­ce­ment-Unter­nehmen den Vorsteu­er­abzug geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteu­er­abzug nur insoweit an, als er auf die allge­meine Beratung und auf sogenannte Erfolgs­pau­schalen entfiel. Es versagte jedoch den Vorsteu­er­abzug aus den perso­nen­be­zo­genen Beratungs­leis­tungen, weil die von der Klägerin bezogenen Leistungen durch die indivi­du­elle Beratung speziell auf die künftige beruf­liche Entwick­lung der Beschäf­tigten zugeschnitten gewesen seien, die indivi­duell mental gestärkt werden sollten.

Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin zum vollen Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist. Bezieht der Unter­nehmer Leistungen von Outpla­ce­ment-Unter­nehmen für einen Perso­nal­abbau, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäf­tigte indivi­duell insbe­son­dere durch Bewer­bungs­trai­nings bei der Begrün­dung neuer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse unter­stützt werden sollen, ist der Unter­nehmer aufgrund eines vorran­gigen Unter­neh­mens­in­ter­esses zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt.

Entschei­dend ist, dass ein direkter und unmit­tel­barer Zusam­men­hang zwischen den Dienst­leis­tungen besteht, die gegen­über dem Steuer­pflich­tigen erbracht werden und die mit seiner wirtschaft­li­chen Tätig­keit im Zusam­men­hang stehen. Der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienst­leis­tungen profi­tiert, recht­fer­tigt es nicht, den Vorsteu­er­abzug für diese Dienst­leis­tung zu verneinen, wenn der Vorteil, der dem Dritten durch diese Dienst­leis­tungen entsteht gegen­über dem Bedarf des Steuer­pflich­tigen nur als neben­säch­lich anzusehen ist. So verhält es sich jeden­falls dann, wenn es um die Beendi­gung von Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen unkündbar und unbefristet tätiger Mitar­beiter geht.

Quelle: BFH | Urteil | V R 32/20 | 29-06-2022