Beim Vorsteu­er­abzug aus Betriebs­ver­an­stal­tungen ist zu prüfen, ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang die bezogenen Leistungen 

  • ausschließ­lich dem privaten Bedarf der Betriebs­an­ge­hö­rigen dienten oder
  • durch beson­dere Umstände der wirtschaft­li­chen Tätig­keit des Unter­neh­mens bedingt sind.

Bezieht der Unter­nehmer Leistungen für sogenannte Betriebs­ver­an­stal­tungen (z. B. Weihnachts­feier), ist er nur dann zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, wenn diese nicht ausschließ­lich dem privaten Bedarf der Betriebs­an­ge­hö­rigen dienen, sondern durch die beson­deren Umstände seiner wirtschaft­li­chen Tätig­keit bedingt sind.

Praxis-Beispiel:
Zur Durch­füh­rung der Weihnachts­feier mietete der Kläger für ein "Koche­vent" bei einem Veran­stalter ein entspre­chendes Kochstudio. Dort berei­teten die Teilnehmer unter Anlei­tung von zwei Köchen gemeinsam das Abend­essen zu, das sie anschlie­ßend gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung wurden dem Kläger für das "Koche­vent für 32 Personen" 3.919,90 € + 744,78 € USt = 4.664,68 € berechnet. Den Vorsteu­er­abzug von 744,78 € lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten der Veran­stal­tung über der Freigrenze von 110 € je Arbeit­nehmer lagen.

Das Recht auf Vorsteu­er­abzug besteht für den Unter­nehmer, soweit er Leistungen für sein Unter­nehmen und damit für seine wirtschaft­li­chen Tätig­keiten zur Erbrin­gung entgelt­li­cher Leistungen zu verwenden beabsich­tigt. Von nicht steuer­baren Leistungen, die den Vorsteu­er­abzug nicht ausschließen, ist deshalb auszu­gehen, wenn sie überwie­gend durch das betrieb­liche Inter­esse des Arbeit­ge­bers veran­lasst sind, auch wenn diese die Befrie­di­gung eines privaten Bedarfs der Arbeit­nehmer zur Folge haben.

Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebs­ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer wird die Befrie­di­gung des privaten Bedarfs vom betrieb­li­chen Zwecke überla­gert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebs­ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer steht die Befrie­di­gung des privaten Bedarfs im Vorder­grund. Das heißt, dass keine steuer­baren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieb­li­chen Verwen­dung der Vorsteu­er­abzug entfällt.

Aufgrund des dann fehlenden unmit­tel­baren Zusam­men­hangs zu einem konkreten Ausgangs­um­satz ist über den Vorsteu­er­abzug nach der wirtschaft­li­chen Gesamt­tä­tig­keit des Unter­neh­mers zu entscheiden. Da die Zuwen­dungen anläss­lich der Weihnachts­feier nicht im Rahmen eines vorran­gigen Unter­neh­mens­in­ter­esses erfolgten, ist der Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen.

Quelle: BFH | Urteil | V R 16/21 | 09-05-2023