Grund­sätz­lich gilt, dass Sachzu­wen­dungen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­nehmer steuerbar sind und somit der Umsatz­steuer unter­liegen. Die Zuwen­dungen sind aller­dings nicht steuerbar, wenn sie überwie­gend durch das betrieb­liche Inter­esse des Arbeit­ge­bers veran­lasst sind. Das gilt auch dann, wenn betrieb­lich veran­lasste Maßnahmen auch dem privaten Bedarf des Arbeit­neh­mers nutzen, diese aber durch die angestrebten betrieb­li­chen Zwecke überla­gert werden.

Nach Abschnitt 1.8. Abs. 2 UStAE unter­liegen Aufmerk­sam­keiten des Arbeit­ge­bers, die im gesell­schaft­li­chen Verkehr üblicher­weise ausge­tauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers führen, nicht der Umsatz­steuer. Zu den Aufmerk­sam­keiten rechnen danach gelegent­liche Sachzu­wen­dungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genuss­mittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeit­nehmer oder seinen Angehö­rigen aus Anlass eines beson­deren persön­li­chen Ereig­nisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber den Arbeit­neh­mern zum Verzehr im Betrieb unent­gelt­lich überlässt. Hierzu gehören auch Zuwen­dungen im Rahmen von Betriebs­ver­an­stal­tungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Ob die der Zuwen­dungen üblich sind, ist zurzeit bis zu einer Höhe von 110 € einschließ­lich Umsatz­steuer je Arbeit­nehmer und Betriebs­ver­an­stal­tung nicht zu prüfen.

Konse­quenz: Bei Zuwen­dungen im Rahmen von Betriebs­ver­an­stal­tungen, die sich nicht im üblichen Rahmen bewegen, handelt es sich um nicht steuer­bare Leistungen, auch wenn sie überwie­gend durch das betrieb­liche Inter­esse des Arbeit­ge­bers veran­lasst sind. Betrieb­lich veran­lasste Maßnahmen, die auch dem privaten Bedarf der Arbeit­nehmer dienen, werden aber durch die angestrebten betrieb­li­chen Zwecke überla­gert, sodass es sich um steuer­bare Leistungen handelt, die den Vorsteu­er­abzug ausschießen. Beim Unter­nehmer selbst ist jedoch auf das gesamte Unter­nehmen abzustellen. Leistungen, die er für seinen Betrieb in Anspruch nimmt, sind deshalb anders zu beurteilen, sodass bei ihm der Vorsteu­er­abzug möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer führt einen eintä­gigen Betriebs­aus­flug durch. An diesem Betriebs­aus­flug nimmt der Unter­nehmer teil und seine 4 Arbeit­nehmer, zu denen auch seine Ehefrau gehört. Insge­samt sind Aufwen­dungen von 618 € entstanden, die sich wie folgt zusam­men­setzen:

Fahrt­kosten 196,00 €
Verpfle­gung und Getränke 328,00 €
andere Neben­kosten 94,00 €
insge­samt 618,00 €

geteilt durch 5 Teilnehmer: 123,60 €

Die Ehefrau des Unter­neh­mers ist Arbeit­neh­merin, sodass auf jeden der 4 Arbeit­nehmer somit ein Betrag von 123,60 € entfällt. Davon sind (110 € × 4 =) 440 € lohnsteu­er­frei. Die Diffe­renz von (13,60 € × 4 =) 54,40 € ist als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu versteuern, wobei es sinnvoll sein kann, die pauschale Besteue­rung zu wählen. Da der Betrag pro Arbeit­nehmer über 110 € liegt, entfällt insoweit der Vorsteu­er­abzug. Aller­ding ist der Vorsteu­er­be­trag abziehbar, der auf den Unter­nehmer selbst entfällt.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Veröf­fent­li­chung | Abschnitt 1.8. Abs. 2 | 29-02-2024