Aus den Verpfle­gungs­pau­schalen kann der Unter­nehmer keinen Vorsteu­er­abzug beanspru­chen. Es besteht jedoch die Möglich­keit, den Vorsteu­er­abzug aus den Verpfle­gungs­auf­wen­dungen geltend zu machen, die während der Geschäfts­reise tatsäch­lich entstanden sind.

Voraus­set­zung: Es muss eine ordnungs­ge­mäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatz­steuer geson­dert ausge­wiesen ist. Außerdem muss der Unter­nehmer selbst als Leistungs­emp­fänger ausge­wiesen sein. Bei einer Perso­nen­ge­sell­schaft kann nur die Perso­nen­ge­sell­schaft, nicht aber der Gesell­schafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraus­set­zung, dass die Perso­nen­ge­sell­schaft in der Rechnung als Leistungs­emp­fänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Klein­be­trags­rech­nungen bis 250 € (brutto) ist die Bezeich­nung des Unter­neh­mers nicht erfor­der­lich. Wenn der Unter­nehmer aufge­führt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer unter­nimmt eine 2-tägige Geschäfts­reise von Köln nach München. Für die eigene Verpfle­gung hat der Unter­nehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatz­steuer) ausge­geben. Die Verpfle­gungs­kosten kann er durch verschie­dene Klein­be­trags­rech­nungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist geson­dert ausge­wiesen und im Übernach­tungs­preis mit 15 € enthalten. Die Hotel­kosten hat der Unter­nehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebs­konto gezahlt. Der Unter­nehmer kann die folgenden Beträge als Betriebs­aus­gaben geltend machen:

Übernach­tungs­kosten (122 EUR – 15 EUR – 7 EUR USt =) 100,00 €
Verpfle­gungs­pau­schale von 14 € x 2 = 28,00 €
Insge­samt 128,00 €

Die Vorsteuer darf der Unter­nehmer aus den tatsäch­li­chen Verpfle­gungs- und Übernach­tungs­kosten in Anspruch nehmen. Er ermit­telt die Vorsteuer wie folgt:

aus der Übernach­tungs­rech­nung ohne Frühstück 7,00 €
aus dem Hotel­früh­stück (15 EUR x 19/119 =)  2,39 €
aus den übrigen tatsäch­li­chen Verpfle­gungs­kosten 26,60 €
Vorsteuer insge­samt 35,99 €

Die tatsäch­li­chen Verpfle­gungs­kosten sind als „Sonstige einge­schränkt abzieh­bare Betriebs­aus­gaben (nicht abzieh­barer Anteil)“ zu buchen.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 15.6. Abs. 1 | 27-06-2024