Ein sich stetig verschlech­ternder Gesund­heits­zu­stand stellt keine Beson­der­heit dar, die es recht­fer­tigen würde, Aufwen­dungen für einen voraus­schau­enden Wohnungs­umbau als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung zu berück­sich­tigen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger machten in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2018 außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen für den alters­be­dingten Hausumbau in Höhe von 94.807,79 € geltend. Die Kläger legten einen Bescheid vom 29.10.2019 vor, in dem beim Kläger ab dem 23.9.2019 ein Grad der Behin­de­rung von 60 und das Merkzei­chen G festge­stellt wurde. Weiter legten sie eine ärztliche Beschei­ni­gung vor, in der ärztli­cher­seits bestä­tigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger aus medizi­ni­scher Sicht „aus multi­plen inter­nis­ti­schen und ortho­pä­di­schen Gründen“ ein alters­ge­rechter bzw. behin­der­ten­ge­rechter Umbau der Wohnung dringend anzuraten ist.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwen­dungen nicht zwangs­läufig sind und daher nicht berück­sich­tigt werden können. Der medizi­ni­sche Dienst sei vor Ort gewesen, habe aber keine Beschei­ni­gung darüber ausge­stellt, dass die Krank­heit so fortge­schritten sei, dass die durch­ge­führten Maßnahmen als zwingend erfor­der­lich erschienen wären. Der Kläger sei noch nicht auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Bei einer anzuneh­menden Verschlech­te­rung des Krank­heits­bildes könne dies in 2 bis 3 Jahren der Fall sein. Das Finanzamt erließ daraufhin den Einkom­men­steu­er­be­scheid 2018 ohne Berück­sich­ti­gung der geltend gemachten außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen.

Das Finanz­ge­richt lehnte eine Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dungen als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung ab. Entscheidet sich der Steuer­pflich­tige mit Blick auf seine fortschrei­tende Krank­heit, ohne dass aktuell eine Zwangs­lage besteht, liegen keine sachli­chen oder persön­li­chen Billig­keits­gründe vor, die eine abwei­chende Steuer­fest­set­zung recht­fer­tigen würden. Bei Maßnahmen, die durchaus sinnvoll, aber noch nicht erfor­der­lich sind, um den existenz­not­wen­digen Wohnbe­darf zu befrie­digen, liegen keine sachli­chen oder persön­li­chen Billig­keits­gründe vor, die zu einer abwei­chenden Steuer­fest­set­zung führen können.

Fazit: Kosten für voraus­schau­ende Umbau­maß­nahmen können nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nürnberg, 3 K 988/21 | 05-09-2023