Die gesetz­liche Kranken­kasse kann bestimmen, unter welchen Voraus­set­zungen Versi­cherte, die regel­mäßig Vorsor­ge­un­ter­su­chungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können (§ 65a SGB V). Damit soll den Kranken­kassen die Möglich­keit eröffnet werden, Anreize für gesund­heits­be­wusstes Verhalten zu schaffen.

Vorteil in Form von Bonus­punkten: Bonus­punkte sind in Euro umzurechnen und als Beitrags­rück­erstat­tung zu melden. Boni für famili­en­ver­si­cherte Bonus­pro­gramm­teil­nehmer sind dem Stamm­ver­si­cherten zuzurechnen. Aus Verein­fa­chungs­gründen kann die Beitrags­rück­erstat­tung aus Bonus­pro­grammen, bei denen der Bonus­kon­to­in­haber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindest­vor­aus­set­zungen (z. B. nach einem gewissen Zeitab­lauf oder nach Errei­chen einer bestimmten Anzahl von Bonus­punkten) über fortlau­fend angesam­melte und dem Bonus­konto gutge­schrie­bene Bonus­punkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonus­punkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versi­cherten ausge­zahlt bzw. ausge­geben werden oder auf die Bonus­leis­tung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versi­cherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Gesund­heits­maß­nahmen: Werden im Rahmen eines Bonus­pro­gramms Kosten für Gesund­heits­maß­nahmen erstattet bzw. bonifi­ziert, die nicht im regulären Versi­che­rungs­um­fang des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes enthalten sind (z. B. Osteo­pa­thie-Behand­lung) bzw. der Förde­rung gesund­heits­be­wussten Verhal­tens dienen (z. B. Mitglied­schaft in einem Sport­verein oder in einem Fitness­studio) und von den Versi­cherten privat finan­ziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuer­bare Leistung der Kranken­kasse und nicht um eine Beitrags­rück­erstat­tung. Die als Sonder­aus­gaben abzieh­baren Kranken­ver­si­che­rungs­bei­träge sind daher nicht um den Betrag der Kosten­er­stat­tung bzw. des darauf entfal­lenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonus­leis­tung muss die tatsäch­lich entstan­denen bzw. entste­henden Kosten nicht exakt abdecken. Eine Beitrags­rück­erstat­tung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz umfasst ist (insbe­son­dere gesund­heit­liche Vorsorge- oder Schutz­maß­nahmen, z. B. zur Früherken­nung bestimmter Krank­heiten) oder für aufwands­un­ab­hän­giges Verhalten (z. B. Nicht­rau­cher­status, gesundes Körper­ge­wicht) gezahlt wird.

Verein­fa­chungs­re­ge­lung für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden: Aus Verein­fa­chungs­gründen wird davon ausge­gangen, dass Bonus­zah­lungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versi­cherte Person Leistungen der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung auf der Grund­lage von § 65a SGB V darstellen. Übersteigen die Bonus­zah­lungen diesen Betrag, liegt in Höhe des überstei­genden Betrags eine Beitrags­rück­erstat­tung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuer­pflich­tige nachweist, dass Bonus­zah­lungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung beruhen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2221/20/10012 :005 | 27-12-2023