Eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kann nur dann als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung abgezogen werden, wenn ein wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für die vorzei­tige Rückzah­lung eines Darle­hens. Der Veräu­ße­rungs­erlös des Objekts sei zur Tilgung des Darle­hens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschie­ßenden Restbe­trag die Darlehen der übrigen Vermie­tungs­ob­jekte (teilweise) zurück­ge­führt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folge­jahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffas­sung, dass die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als „vorweg­ge­nom­mener Werbungs­kos­ten­abzug“ berück­sich­ti­gungs­fähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berück­sich­ti­gung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Werbungs­kosten ab.

Das Finanz­ge­richt bestä­tigte die Auffas­sung des Finanz­amts. Werbungs­kosten sind Aufwen­dungen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Einnahmen. Werbungs­kosten sind bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veran­lasst sind. Zu den Werbungs­kosten zählen Schuld­zinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung in wirtschaft­li­chem Zusam­men­hang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuld­zinsen gezahlt werden, zur Erzie­lung von Vermie­tungs­ein­künften aufge­nommen und tatsäch­lich verwendet wurde. Zu den Schuld­zinsen zählt auch die zur vorzei­tigen Ablösung eines Darle­hens gezahlte Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung steht jedoch nicht im wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung. Die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist das Ergebnis einer vorzei­tigen Darlehn­s­ab­lö­sung. Das bedeutet, dass bei einer vorzei­tigen Darle­hens­ab­lö­sung, um das Grund­stück zu veräu­ßern, ein wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Veräu­ße­rung des Grund­stücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflich­tung des Darle­hens­ge­bers zur Einwil­li­gung in eine vorzei­tige Darle­hens­ab­lö­sung gegen eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, weil für eine beabsich­tigte Grund­stücks­ver­äu­ße­rung eine Ablösung des Kredits und der damit zusam­men­hän­genden grund­pfand­recht­li­chen Belas­tung erfor­der­lich ist, liegt ein wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Veräu­ße­rung des Grund­stücks vor, sodass ein Werbungs­kos­ten­abzug bei den Vermie­tungs­ein­künften ausscheidet.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 11 K 1802/22 | 18-10-2023