Der Bundes­fi­nanzhof hat zu einer praxis­re­le­vanten Frage des inter­na­tio­nalen Steuer­rechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außen­steu­er­ge­setzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermei­dung der Doppel­be­steue­rung von bestimmten Auslands­ge­winnen erfor­dert, dass der Steuer­in­länder die Auslands­ge­sell­schaft beherrscht, die die Gewinne erzielt.

Praxis-Beispiel:
Geklagt hatte eine deutsche Kapital­ge­sell­schaft, die zu 30% und damit nicht mehrheit­lich an einer in den USA ansäs­sigen Perso­nen­ge­sell­schaft betei­ligt war. Diese Gesell­schaft erzielte Gewinne aus der inter­na­tio­nalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesell­schafts­be­tei­li­gung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streit­jahren 2007 bis 2009 geltende Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen zwischen den USA und Deutsch­land sah vor, dass Gewinne aus auslän­di­schen Betriebs­stätten in Deutsch­land von der Steuer freizu­stellen waren. Das Finanzamt nahm die geringe steuer­liche Belas­tung in den USA aber zum Anlass, die Auslands­ge­winne dennoch der deutschen Körper­schaft­steuer zu unter­werfen und eine doppelte steuer­liche Belas­tung durch Anrech­nung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel ("Switch-over") von der Freistel­lungs­me­thode zur Anrech­nungs­me­thode sah sich das Finanzamt durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berech­tigt. Das Finanz­ge­richt hielt dies für recht­lich falsch.

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) schloss sich der Sicht­weise des Finanz­ge­richts an und wies die Revision des Finanz­amts zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchs­ver­hin­de­rung. Inlän­di­sche Steuer­pflich­tige sollen die Regelungen zur Hinzu­rech­nungs­be­steue­rung für bestimmte auslän­di­sche Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapital­ge­sell­schaft eine Betriebs­stätte im niedrig besteu­ernden Ausland zwischen­schalten. Auch die Betei­li­gung an einer auslän­di­schen Perso­nen­ge­sell­schaft gilt als Betriebs­stätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleich­stel­lung von Betriebs­stätten (Perso­nen­ge­sell­schaften) und Kapital­ge­sell­schaften hielt es der BFH für erfor­der­lich, dass die inlän­di­sche Gesell­schaft – anders als die Klägerin – die auslän­di­sche Perso­nen­ge­sell­schaft recht­lich oder tatsäch­lich beherrscht. Andern­falls würden selbst Kleinst­be­tei­li­gungen zur Anwen­dung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaft­lich vergleich­baren Fall einer zwischen­ge­schal­teten auslän­di­schen Kapital­ge­sell­schaft ausge­schlossen wäre.

Fazit: Ein natio­naler "Switch-over" zur Steuer­an­rech­nungs­me­thode setzt die Beherr­schung der Auslands­ge­sell­schaft voraus.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 32/23 | 07-04-2025