Die Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen wurde 2021 durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgaben­ord­nung“ neu geregelt. Der Zinssatz bei der Verzin­sung von Steuer­nach­for­de­rungen und Steuer­erstat­tungen wird für Verzin­sungs­zeit­räume ab dem 1.1.2019 rückwir­kend auf 0,15% pro Monat (1,8% Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5% monat­lich (6% pro Jahr).

Für die Umset­zung der Neure­ge­lung musste die Finanz­ver­wal­tung zunächst die techni­schen und organi­sa­to­ri­schen Voraus­set­zungen schaffen. Die umfang­rei­chen Program­mier­ar­beiten, um alle vorhan­denen Steuer­konten hinsicht­lich einer erfor­der­li­chen Anpas­sung der Zinsen an die neuen gesetz­li­chen Vorgaben maschi­nell überprüfen zu können, sind zwischen­zeit­lich abgeschlossen. Nun erhalten die Bürge­rinnen und Bürger von Amts wegen ihre Änderungs­be­scheide. Sofern eine Zinsfest­set­zung mit einem Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungs­be­scheide einen entspre­chenden Hinweis.

Bei der Festset­zung von Erstat­tungs­zinsen gilt zugunsten der Bürge­rinnen und Bürger ein Vertrau­ens­schutz. Das bedeutet, dass Steuer­pflich­tige, die bereits einen Bescheid mit einer Steuer­erstat­tung und einer Zinsfest­set­zung unter Anwen­dung des ursprüng­li­chen jährli­chen Zinssatzes von 6% erhalten haben, die Zinsen nicht zurück­zahlen müssen. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festge­setzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8% jährlich. Bei Misch­fällen mit Nachzah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen wird die Vertrau­ens­schutz­re­ge­lung auf das Ergebnis der Neube­rech­nung angewendet.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Finanz­mi­nis­te­rium Thüringen | 26-01-2023