Bei einer eheli­chen Schei­dung wird ein Versor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt. Ziel des Versor­gungs­aus­gleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erwor­benen Renten­an­rechte zwischen beiden Ehegatten. Dafür werden sämtliche während der Ehe erwor­benen Anrechte auf eine Versor­gung im Alter oder bei Invali­dität hälftig geteilt. Der Versor­gungs­aus­gleich wirkt sich regel­mäßig zugunsten desje­nigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine gerin­gere eigen­stän­dige Alters­ver­sor­gung aufbauen konnte.

Übertra­gung von Anrechten im Wege der internen Teilung
Zur Durch­füh­rung des Versor­gungs­aus­gleichs werden Versor­gungs­an­rechte mit allen Rechten und Pflichten von einer ausgleichs­pflich­tigen auf eine ausgleichs­be­rech­tigte Person übertragen. Die Übertra­gung der Anrechte der internen Teilung ist regel­mäßig steuer­frei. 

Die Besteue­rung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die

  • ausgleichs­pflich­tige Person und die
  • ausgleich­be­rech­tigte Person erst während der Auszah­lungs­phase, sofern kein früherer Besteue­rungs­tat­be­stand ausge­löst wird, z. B. durch eine vorzei­tige Kündi­gung.

Die konkrete Besteue­rung der zugeflos­senen Leistungen richtet sich bei jeder Person nach dem jewei­ligen indivi­du­ellen Sachver­halt. Das heißt: Wird aufgrund der internen Teilung ein Anrecht in Form eines Versi­che­rungs­ver­trags zugunsten der ausgleichs­be­rech­tigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu demselben Zeitpunkt als abgeschlossen wie derje­nige der ausgleichs­pflich­tigen Person.

Die ausgleichs­be­rech­tigte Person bezieht die Leistungen aus eigenem Anrecht. Bei ihr gehören die Leistungen zu den Einkünften, zu denen sie bei der ausgleichs­pflich­tigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht statt­ge­funden hätte. Anders als beim schuld­recht­li­chen Versor­gungs­aus­gleich können die Leistungen bei der ausgleichs­pflich­tigen Person nicht als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Die Leistungen, die der ausgleichs­pflich­tigen Person zuzurechnen sind, sind bereits durch die Teilung der Versor­gungs­an­wart­schaften gemin­dert. Dies gilt sowohl für den Fall der internen als auch der externen Teilung.

Übertra­gung von Anrechten im Wege der externen Teilung
Die externe Teilung ist mit einem Wechsel des Versor­gungs­trä­gers verbunden. Im Regel­fall ist die Übertra­gung der Anrechte an den neuen Versor­gungs­träger steuer­frei. Die Besteue­rung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichs­pflich­tige als auch für die ausgleichs­be­rech­tigte Person erst während der Auszah­lungs­phase, sofern kein früherer Besteue­rungs­tat­be­stand ausge­löst wurde, z. B. durch eine vorzei­tige Kündi­gung. Die Steuer­frei­heit gilt nicht, soweit Leistungen bei der ausgleichs­be­rech­tigten Person zu Kapital­ein­künften führen (§ 20 Absatz 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel­buch­stabe bb EStG) und damit nicht der nachge­la­gerten Besteue­rung unter­liegen würden.

Wird aufgrund der externen Teilung ein Anrecht in Form eines Versi­che­rungs­ver­trags zugunsten der ausgleichs­be­rech­tigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zum selben Zeitpunkt als abgeschlossen wie bei der ausgleichs­pflich­tigen Person.

Praxis-Beispiel:
Das Famili­en­ge­richt spricht einem in Schei­dung befind­li­chen Ehegatten, einen Ausgleichs­an­spruch von 25% (= 25.000 €) auf seinem Basis­ren­ten­ver­trag angesparten Kapitals zu. Es wird eine externe Teilung verein­bart.

1. Variante: Die Anrechte werden auf die bereits bestehende betrieb­liche Alters­ver­sor­gung (Pensi­ons­kasse) des Ehegatten übertragen. Da die Leistungen aus dem Basis­ren­ten­ver­trag zu sonstigen Einkünften führen würden, ist die Übertra­gung der Anrechte steuer­frei. Die (zukünf­tigen) Leistungen aus der Pensi­ons­kasse unter­liegen in der Folge in vollem Umfang der nachge­la­gerten Besteue­rung. 

2. Variante: Die Anrechte werden auf den bereits bestehenden, nicht geför­derten, privaten Renten­ver­si­che­rungs­ver­trag (ohne Kapital­wahl­recht) des Ehegatten übertragen. Die Leistungen aus der Renten­ver­si­che­rung unter­liegen der Besteue­rung als sonstige Einkünfte. Die Ausnahme des § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG greift. Beim berech­tigten Ehegatten führt der Zufluss von Leistungen aus seinem Basis­ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag im Zeitpunkt der Übertra­gung in Höhe des geleis­teten Ausgleichs­werts zu (25.000 €).

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2221/19/10035 :001 | 11-05-2023