Prämien für Versi­che­rungen, mit denen betrieb­liche Risiken abgedeckt werden, gehören zu den Betriebs­aus­gaben. Sichern Versi­che­rungen gleich­zeitig betrieb­liche und private Risiken ab, müssen die Versi­che­rungs­prä­mien aufge­teilt werden. Soweit es sich um eine private Versi­che­rung handelt bzw. um die Prämie, die auf das private Risiko entfällt, handelt es sich um Privat­ent­nahmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat eine betrieb­liche Recht­schutz­ver­si­che­rung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft die Kosten für einen Rechts­streit (Anwalt- und Gerichts­kosten) nur dann übernimmt, wenn gegen das Unter­nehmen Forde­rungen (z. B. Schaden­er­satz­for­de­rungen) geltend gemacht werden. Der Unter­nehmer zahlt für die Recht­schutz­ver­si­che­rung einen Betrag von 595 € einschließ­lich Versi­che­rungs­steuer. In den Versi­che­rungs­prä­mien ist eine Versi­che­rungs­steuer von 19% enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatz­steuer, auch wenn der Prozent­satz überein­stimmt. Die 19%ige Versi­che­rungs­steuer kann deshalb auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Behand­lung einzelner Versi­che­rungs­arten
Bei jeder Versi­che­rung muss zunächst festge­stellt werden, ob ein betrieb­li­ches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesi­chert sind, müssen die Prämien entspre­chend dem jeweils versi­cherten Risiko aufge­teilt werden. Wie die Prämie aufzu­teilen ist, erfährt man in der Regel von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft.

Kfz-Versi­che­rungen: Für Kfz-Versi­che­rungen sehen die Konten­rahmen jeweils ein eigenes Konto vor, auf das die Versi­che­rungen für Firmen­wagen gebucht werden. 

Haftpflicht­ver­si­che­rungen: Voraus­set­zung für den Abzug als Betriebs­aus­gabe ist, dass ein betrieb­li­ches Haftungs­ri­siko abgedeckt wird. Werden zusätz­lich auch private Risiken abgedeckt, muss der Prämi­en­an­teil, der hierauf entfällt, als Privat­ent­nahme behan­deln werden, der den Gewinn nicht mindern darf.

Recht­schutz­ver­si­che­rungen: Nicht selten werden bei der Recht­schutz­ver­si­che­rung beruf­liche und private Risiken abgesi­chert. Es darf dann nur der Teil der Versi­che­rungs­prämie abgezogen werden, der auf die Absiche­rung betrieb­li­cher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Recht­schutz werden auf das Konto "Kfz-Versi­che­rungen" gebucht.

Risiko­le­bens­ver­si­che­rungen: Beiträge zu einer Risiko­le­bens­ver­si­che­rung können nur als Sonder­aus­gaben (Vorsor­ge­auf­wen­dungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risiko­le­bens­ver­si­che­rung sind selbst dann nicht als Betriebs­aus­gaben abziehbar, wenn die Risiko­le­bens­ver­si­che­rung zur Siche­rung betrieb­li­cher Darlehen abgeschlossen wurde.

Unfall­ver­si­che­rungen: Private Unfall­ver­si­che­rungen sind nicht als Betriebs­aus­gaben abziehbar. Im Gegen­satz dazu sind Beiträge für die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) auch dann als Betriebs­aus­gaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebs­in­haber entfallen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer beschäf­tigt Arbeit­nehmer, für die er jährlich Beiträge an die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt. Der Unter­nehmer ist selbst freiwillig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung versi­chert. Die Berufs­ge­nos­sen­schaften sind Träger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und damit Teil der Sozial­ver­si­che­rung. Die Zahlungen für die Arbeit­nehmer sind daher als Lohnkosten einzu­stufen. Bei den Zahlungen des Unter­neh­mers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten, sondern um Beitrags­zah­lungen für eine Versi­che­rung. Die Beiträge, die ein pflicht­ver­si­cherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versi­cherter Unter­nehmer (Einzel­un­ter­nehmer oder Gesell­schafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft) an die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung entrichtet, sind als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Im Versi­che­rungs­fall sind die Leistungen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steuer­frei. Konse­quenz: Prämi­en­rück­erstat­tungen gelten als Ertrag.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung gem. § 6 des Siebten Buchs Sozial­ge­setz­buch | 16-04-2025