Wird ein Arbeit­nehmer außer­halb seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte beruf­lich tätig (auswär­tige beruf­liche Tätig­keit) kann er seine Mehrauf­wen­dungen für Verpfle­gung nur in Höhe der gesetz­lich festge­legten Verpfle­gungs­pau­schalen als Werbungs­kosten abziehen.

Die als Werbungs­kosten abzugs­fä­higen inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen werden nach dem Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes ab 2024 für jeden Kalen­dertag, an dem der Arbeit­nehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte abwesend ist, von 28 € auf 30 € angehoben. 

Die als Werbungs­kosten abzugs­fä­higen inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen für den An- oder Abrei­setag werden von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. 

Die inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen werden auch für jeden Kalen­dertag, an dem der Arbeit­nehmer ohne Übernach­tung außer­halb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte abwesend ist, von 14 € auf 15 € angehoben. 

Dies gilt entspre­chend auch für Selbst­stän­dige und Unter­nehmer.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 17-08-2023