Gegen­über dem ursprüng­li­chen Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes sind in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustim­mung vorge­legt hat, Änderungen enthalten, die erst Inkraft­treten können, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. 

Wird ein Arbeit­nehmer außer­halb seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte beruf­lich tätig (auswär­tige beruf­liche Tätig­keit) kann er seine Mehrauf­wen­dungen für Verpfle­gung nur in Höhe der gesetz­lich festge­legten Verpfle­gungs­pau­schalen als Werbungs­kosten abziehen. Die als Werbungs­kosten abzugs­fä­higen inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen sollen ab 2024 für jeden Kalen­dertag, an dem der Arbeit­nehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte abwesend ist, von 28 € auf 32 € angehoben (bisher: von 28 € auf 30 €). Die als Werbungs­kosten abzugs­fä­higen inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen für den An- oder Abrei­setag werden von jeweils 14 € auf 16 € (statt 15 €) angehoben. 

Die inlän­di­schen Verpfle­gungs­pau­schalen werden auch für jeden Kalen­dertag, an dem der Arbeit­nehmer ohne Übernach­tung außer­halb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte abwesend ist, ebenfalls von 14 € auf 16 € angehoben. Die erhöhte Verpfle­gungs­pau­schale gilt entspre­chend auch für Selbst­stän­dige und Unter­nehmer. 

Fazit: In der nunmehr vorlie­genden Fassung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, werden ab 2024 die abzugs­fä­higen von 28 € auf 32 € bzw. von 14 € auf 16 € angehoben.

Neu ist: dass die Pauschale für die Übernach­tung in einem Kraft­fahr­zeug (LKW) während einer auswär­tigen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers von bisher 8 € ab 2024 auf 9 € erhöht wird. Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­nehmer für die auswär­tige Tätig­keit eine Verpfle­gungs­pau­schale beanspru­chen kann.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Artikel 5 des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes - Entwurf | 23-11-2023