Die Unter­ver­pach­tung landwirt­schaft­li­cher Nutzflä­chen führt bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb grund­sätz­lich zu Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen landwirt­schaft­li­chen Betrieb auf gepach­tetem Grund und Boden. Die gepach­teten Flächen gehörten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Klägerin stand. Mit der Übertra­gung des Hofs auf die Klägerin trat diese in die Pacht­ver­hält­nisse (Gesamt­fläche 7,5218 ha) ein, die ursprüng­lich von ihren Eltern mit dem Kläger begründet worden waren. Ab Oktober 2009 verpach­tete der Kläger einen Teil der von ihm gepach­teten Grund­stücke an einen Dritten zur landwirt­schaft­li­chen Bewirt­schaf­tung. Die Pacht in Höhe von 2.451 € war zum 1.4. eines Jahres fällig. Auf den übrigen Flächen führte der Kläger seinen landwirt­schaft­li­chen Betrieb fort. Den Gewinn behan­delte der Kläger als Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft (§ 13 EStG) und ermit­telte diesen für das landwirt­schaft­liche Normal­wirt­schafts­jahr nach Durch­schnitts­sätzen. Dabei berück­sich­tigte er zunächst auch die von ihm verein­nahmten Pacht­zinsen, wobei er die an die Klägerin gezahlten Pacht­zinsen gewinn­min­dernd ansetzte.

Für das Wirtschafts­jahr 2015/2016 setzte der Kläger zwar die verein­nahmten Pacht­zinsen in Höhe von 2.451 € im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft an, unter­ließ aber den gewinn­min­dernden Ansatz der veraus­gabten Pacht­zinsen. Das Finanzamt legte diese Angaben der Steuer­fest­set­zung für 2015 zugrunde. Für das Streit­jahr 2016/2017 erklärten die Kläger die verein­nahmten Pacht­zinsen abzüg­lich anteilig veraus­gabter Pacht­zinsen abzüg­lich pauschaler Betriebs­aus­gaben als Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung in Höhe von 668 €. Die Kläger ließen die Pacht­zinsen für das Wirtschafts­jahr 2016/2017 bei den Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft außer Ansatz. Das Finanzamt erfasste die Pacht­ein­nahmen jedoch bei den Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft.

Ein Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft erfor­dert eine selbstän­dige, nachhal­tige Betäti­gung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unter­nommen wird und sich als Betei­li­gung am allge­meinen wirtschaft­li­chen Verkehr darstellt. Unter Landwirt­schaft ist dabei die planmä­ßige Nutzung der natür­li­chen Kräfte des Bodens zur Erzeu­gung und Verwer­tung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen.

Der BFH hat entschieden, dass die Unter­ver­pach­tung landwirt­schaft­li­cher Nutzflä­chen bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb grund­sätz­lich nicht zu Betriebs­ein­nahmen bei den Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft führt. Denn die Unter­ver­pach­tung erfüllt regel­mäßig nicht die Voraus­set­zungen der planmä­ßigen Nutzung der natür­li­chen Kräfte des Bodens, sondern die der Vermie­tung und Verpach­tung.

Bei der Frage, ob eine Einnahme aus Vermie­tung und Verpach­tung gemäß der Subsi­dia­ri­täts­klausel des § 21 Abs. 3 EStG vorrangig einer Gewinn­ein­kunftsart (im Streit­fall § 13 EStG) zuzurechnen ist, kommt es maßgeb­lich darauf an, ob der vermie­tete Gegen­stand zu einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs­ver­mögen gehört. Die Einnahmen aus der Unter­ver­pach­tung landwirt­schaft­li­cher Flächen sind bei einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pacht­be­trieb aller­dings regel­mäßig nicht betrieb­lich veran­lasst. Denn bei der Unter­ver­pach­tung handelt es sich nicht um eine landwirt­schaft­liche Tätig­keit. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natür­li­chen Kräfte des Bodens zur Erzeu­gung und Verwer­tung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Die Unter­ver­pach­tung steht regel­mäßig auch sonst nicht in einem wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Pacht­be­triebs.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 38/20 | 08-06-2023