Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten ermit­telt. Einnahmen aus der Vermie­tung und Verpach­tung bleiben laut Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes zukünftig steuer­frei, sofern die Summe der Einnahmen im Veran­la­gungs­zeit­raum insge­samt weniger als 1.000 € betragen hat. Mit dieser Steuer­frei­grenze für Einnahmen aus Vermie­tung und Verpach­tung soll eine bürokra­tie­ent­las­tende Regelung geschaffen werden wie z. B. bei der Vermie­tung an Messe­teil­nehmer oder über AirBnB.

Die Freigrenze gilt perso­nen­be­zogen. Bei Mitei­gentum, z. B. bei Ehegatten, die beide gemein­schaft­lich Eigen­tümer sind, sind daher die Einnahmen maßge­bend, die jedem Betei­ligten anteilig zuzurechnen sind. Das heißt, dass die gemein­schaft­lich erzielten Einnahmen einschließ­lich der Sonder­ein­nahmen entspre­chend aufzu­teilen sind.

Falls die Ausgaben (Werbungs­kosten), die mit den Einnahmen in einem unmit­tel­baren wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang stehen, die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust, der auf Antrag als steuer­pflichtig behan­delt werden kann. Dieser Antrag ist durch Erklä­rung der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung in der Steuer­erklä­rung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Veran­la­gungs­zeit­raum geson­dert durch Erklä­rung der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung in der Steuer­erklä­rung gestellt. Er kann bis zur Unanfecht­bar­keit des Steuer­be­scheides gestellt oder zurück­ge­nommen werden. Der Steuer­be­scheid ist entspre­chend zu ändern.

Fazit: Bei Einnahmen aus Vermie­tung und Verpach­tung von weniger als 1.000 € im Jahr, kann der Steuer­pflich­tige in jedem Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung in seine Steuer­erklä­rung aufnimmt.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 5 des Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, § 3 Nr. 74 EStG | 31-08-2023