Bei der Vermie­tung von Wohnungen sind gemäß § 21 Abs. 2 EStG drei Varianten zu unter­scheiden, die Auswir­kungen auf die Höhe des Werbungs­kos­ten­ab­zugs haben. Die tatsäch­liche Miete beträgt

  1. weniger als 50% der ortsüb­li­chen Miete: Es darf nur der Teil der Aufwen­dungen als Werbungs­kosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht.
  2. mindes­tens 66% der ortsüb­li­chen Miete: Die Vermie­tung der Wohnung gilt als voll entgelt­lich, sodass die Werbungs­kosten voll abziehbar sind.
  3. 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüb­li­chen Miete: Seit 2021 ist zu prüfen, ob auf Dauer ein Total­über­schuss (Überschuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten) anzunehmen ist. Ist dies der Fall, sind die Werbungs­kosten von Anfang an unein­ge­schränkt abziehbar. Ist dies nicht der Fall, können die Werbungs­kosten nur anteilig abgezogen werden.

Konse­quenz: Vergleichs­maß­stab ist das Verhältnis zwischen der ortsüb­li­chen Miete und der tatsäch­li­chen Miete. Entschei­dend ist somit, welche Miete als ortsüb­liche Miete zugrunde zu legen ist. Der BFH hat entschieden, dass die ortsüb­liche Miete vorrangig mithilfe des Mietspie­gels zu ermit­teln ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Eine im selben Haus liegende, fremd­ver­mie­tete Wohnung ist kein vorran­giger Maßstab für die Ortsüb­lich­keit. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsüb­liche Markt­miete z. B. mithilfe eines Gutach­tens eines öffent­lich bestellten und verei­digten Sachver­stän­digen, durch die Auskunft aus einer Mietda­ten­bank oder unter Zugrun­de­le­gung der Entgelte für zumin­dest drei vergleich­bare Wohnungen ermit­telt werden, wobei jeder dieser Ermitt­lungs­wege grund­sätz­lich gleich­rangig ist.

Die Ablei­tung der ortsüb­li­chen Miete aus dem örtli­chen Mietspiegel entspricht dem Geset­zes­zweck. Der örtliche Mietspiegel gehört zu den Infor­ma­ti­ons­quellen, die eine leichte und schnelle Ermitt­lung der ortsüb­li­chen Miete auf der Grund­lage eines breiten Spektrums ermög­licht. Es wider­spricht der gesetz­li­chen Regelung, wenn bei einer Miete, die inner­halb der Spanne des Mietspie­gels liegt, im Einzel­fall ermit­telt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert inner­halb der Spanne der angemes­se­nere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreis­spanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleich­bare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Die Schwan­kungs­breite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüb­li­chen Markt­miete berück­sich­tigt ist.

Die ortsüb­liche Kaltmiete für Wohnungen vergleich­barer Art, Lage und Ausstat­tung ist unter Einbe­zie­hung der Spannen des örtli­chen Mietspie­gels zuzüg­lich der nach der Betriebs­kosten-Verord­nung umlage­fä­higen Kosten festzu­stellen. Danach ist die Entgelt­lich­keits­quote und damit die Höhe des Werbungs­kos­ten­ab­zugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung zu ermit­teln.

Hinweis: Es empfiehlt sich, die tatsäch­liche Miete so zu verein­baren, dass der volle Werbungs­kos­ten­abzug sicher­ge­stellt ist. Die Berech­nung des Grenz­werts sollte nicht zu knapp ausfallen, um Ausein­an­der­set­zungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 21 Abs. 2 | 08-09-2022