Der Verzicht auf eine angemes­sene Verzin­sung einer Darle­hens­for­de­rung, die auf einem Gesellschafter­ in htmlverrechnungs­ in htmlkonto verbucht ist, kann es zu einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung führen. Liegen keine Anhalts­punkte vor, ist der fremd­üb­liche Zinssatz zu schätzen. Es ist regel­mäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz zugrunde gelegt wird, bei dem die banküb­liche Marge zwischen Soll- und Haben­zinsen geteilt (halbiert) wird.

Praxis-Beispiel:
Zwischen dem Einzel­un­ter­nehmer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebs­auf­spal­tung als auch eine umsatz­steu­er­recht­liche Organ­schaft (mit der GmbH als Betriebs­ge­sell­schaft). Ab dem Jahr 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhal­tung ein Konto, auf dem Zahlungs­be­we­gungen im Verhältnis zum Einzel­un­ter­nehmer gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo geson­dert im Jahres­ab­schluss ausge­wiesen wurde. Die Betei­ligten gehen überein­stim­mend davon aus, dass der Einzel­un­ter­nehmer der GmbH Beträge (ggf. im Wege der Verrech­nung) zu erstatten hatte. Beson­dere Verein­ba­rungen dazu waren nicht getroffen worden.

Ein Teil des ermit­telten Forde­rungs­ge­samt­be­trags sei auszu­bu­chen und die damit verbun­dene bilan­zi­elle Gewinn­min­de­rung durch Ansatz einer entspre­chend hohen verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung zu neutra­li­sieren. Im Übrigen sei die verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung (= zinslose Überlas­sung des auf dem Verrech­nungs­konto ausge­wie­senen Gesamt­be­trags) unter Ansatz eines fremd­üb­li­chen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Das Finanz­ge­richt wies die hiergegen gerich­tete Klage als unbegründet ab.

Gewährt die Kapital­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schafter ein Darlehen, kommt eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unange­messen niedrigen Zins gewährt wird. Davon ist auszu­gehen, wenn die Gesell­schaft für ihren Gesell­schafter ein unange­messen verzinstes Verrech­nungs­konto führt, das einen Saldo zugunsten der Gesell­schaft ausweist.

Das Finanz­ge­richt hat darüber zu entscheiden, wie der Fremd­ver­gleich im Einzel­fall durch­zu­führen ist. Das Finanz­ge­richt muss bei der Ermitt­lung des "fremd­üb­li­chen" Preises aller­dings beachten, dass es häufig nicht "den" Fremd­ver­gleichs­preis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berech­nung der verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung von dem günstigsten Vergleichs­preis auszu­gehen. Der BFH hat für Fälle, in denen eine Gesell­schaft für ihren angestellten Gesell­schafter ein unange­messen verzinstes Verrech­nungs­konto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemes­sung des angemes­senen Zinssatzes den als "Margen­tei­lungs­grund­satz" bezeich­neten Erfah­rungs­satz als sachge­recht anerkannt, an dem sich das Finanz­ge­richt ohne Rechts­fehler orien­tiert hat.

Die Teilung der Marge beruht auf einer Beobach­tung des Wirtschafts­le­bens und damit auf einem Erfah­rungs­satz, den der BFH als fremd­üb­li­ches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapital­ge­sell­schaft und Gesell­schafter annimmt. Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der "Kredit­ver­ga­be­si­tua­tion" allein an dem erziel­baren Haben­zins als Vergleichs­maß­stab und in der "Kredit­auf­nah­me­si­tua­tion" allein an dem vom Kredit­nehmer hinzu­neh­menden Sollzins zu orien­tieren.

Quelle: BFH | Urteil | I R 27/20 | 21-02-2023