Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungs­ur­laub. Der gesetz­liche Mindest­ur­laub richtet sich nach dem Bundes­ur­laubs­ge­setz und beträgt bei einer

  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubs­tage im Jahr
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubs­tage im Jahr

Besteht ein Tarif­ver­trag, der mehr Urlaub vorsieht, dann gilt der tarif­liche Anspruch.

Wichtig! Entschei­dend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeits­tage pro Woche. Grund­sätz­lich sollten Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnah­me­fällen (etwa bei Betriebs­fe­rien) kann der Arbeit­geber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahres­ur­laubs frei planbar bleiben.

Der Urlaub sollte im laufenden Kalen­der­jahr genommen werden. Eine Übertra­gung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispiels­weise dringende betrieb­liche oder persön­liche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genom­mener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folge­jahres.

Ein Urlaubs­an­spruch besteht auch dann, wenn der Minijob ausschließ­lich am Wochen­ende ausgeübt wird. Entschei­dend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen.

Berech­nung:
Viele Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindest­ur­laub je nach Anzahl der Arbeits­tage pro Woche wie folgt berechnet: Anzahl der indivi­du­ellen Arbeits­tage pro Woche × 24 Tage Mindest­ur­laub : 6 Arbeits­tage pro Woche

Arbeiten Minijobber unter­schied­lich oft in der Woche, wird der Urlaubs­an­spruch anhand der tatsäch­li­chen Arbeits­tage pro Jahr berechnet. Der gesetz­liche Mindest­ur­laubs­an­spruch lässt sich dann wie folgt berechnen: Urlaubs­an­spruch pro Jahr x Anzahl der indivi­du­ellen Arbeits­tage pro Jahr : 260 bzw. 312. Wird im Unter­nehmen allge­mein an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insge­samt 260 Arbeits­tagen im Jahr ausge­gangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeits­tage im Jahr angesetzt. Verbleibt bei der Berech­nung ein Bruch­teil, der mindes­tens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufge­rundet. Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubs­an­spruch anteilig 1/12 des Jahres­ur­laubs für jeden vollen Monat der Beschäf­ti­gung.

Kann Urlaub im Minijob nicht in Anspruch genommen werden, stellt sich die Frage, ob alter­nativ ein finan­zi­eller Ausgleich erfolgen kann. Da eine Abgel­tung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses im Bundes­ur­laubs­ge­setz nicht vorge­sehen ist, ist das nicht so einfach möglich, weil der Urlaub im laufenden Kalen­der­jahr in Anspruch genommen werden sollte, da er zur Erholung dient. Diesen Zweck erfüllt eine Urlaubs­ab­gel­tung nicht. Anders ist es, wenn das Arbeits­ver­hältnis unerwartet endet und Urlaubs­tage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann müssen Arbeit­geber diesen entspre­chend abgelten. Das bedeutet, dass die nicht genom­menen Urlaubs­tage am Ende der Beschäf­ti­gung ausge­zahlt werden müssen.

Krank­heit im Urlaub: Erkranken Minijobber während ihres Urlaubs, muss der Arbeit­geber unver­züg­lich über die ärztlich beschei­nigte Arbeits­un­fä­hig­keit infor­miert werden. Dann gehen die Urlaubs­tage nicht verloren. Die Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit werden später als Urlaubs­tage wieder gutge­schrieben.

Urlaubs­ent­gelt und Urlaubs­geld im Minijob
Während des Urlaubs muss der Lohn weiter­ge­zahlt werden (= Urlaubs­ent­gelt). Zusätz­lich kann es - als freiwil­lige Zahlung zum Urlaub - Urlaubs­geld geben. Die Höhe des Urlaubs­ent­gelts richtet sich nach dem durch­schnitt­li­chen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubs­be­ginn. Zahlungen für Überstunden, die der Minijobber oder die Minijob­berin während der Urlaubs­zeit verrichtet hätte, werden bei der Berech­nung der Höhe des Urlaubs­ent­gelts nicht berück­sich­tigt. Auf Urlaubs­geld gibt es keinen gesetz­li­chen Anspruch, sondern es ist eine freiwil­lige Leistung des Arbeit­ge­bers bzw. Teil einer tarif­li­chen Regelung. 

Verdienst­grenze: Wird die durch­schnitt­liche monat­liche Verdienst­grenze von 556 € mit der Zahlung des Urlaubs­gelds überschritten, wird der Minijob sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeit­geber ein verein­bartes oder geplantes Urlaubs­geld bereits in die voraus­schau­ende Ermitt­lung der Verdienst­grenze mit einbe­ziehen.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Infor­ma­tion der Minijob­zen­trale | 14-06-2025