Unter­nehmer ist, wer eine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit selbständig ausübt. Dieser Satz wurde um den Halbsatz „unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechts­fähig ist“ ergänzt. Es handelt sich hier um eine Klarstel­lung, weil schon bisher von der Finanz­ver­wal­tung und den Finanz­ge­richten die Auffas­sung vertreten wurde, dass natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie Perso­nen­zu­sam­men­schlüsse Unter­nehmer sein können. Umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschafts­ge­bilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer ist somit jeder, der

  • selbständig tätig ist,
  • nachhaltig eine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit ausübt, um Einnahmen zu erzielen, und
  • die Tätig­keit im Rahmen seines Unter­neh­mens erfolgt.

Unter­nehmer ist somit nicht nur jeder Freibe­rufler und Gewer­be­trei­bende, sondern auch jeder, der z. B. Immobi­lien vermietet oder Darlehen vergibt. Es kommt nur darauf an, dass nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Auf die Absicht, Gewinne zu erzielen, kommt es nicht an. Auch wenn das Finanzamt eine Tätig­keit des Steuer­pflich­tigen als Liebha­berei einstuft, kann er umsatz­steu­er­lich Unter­nehmer sein. Umsatz­steu­er­lich kann jemand nur einmal Unter­nehmer sein, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. unter­schied­liche Tätig­keiten ausübt. Fazit: Es kommt weder auf die Rechts­form noch auf die Rechts­fä­hig­keit des Leistenden an.

Auch eine Perso­nen­ver­ei­ni­gung, die nur gegen­über ihren Mitglie­dern tätig wird, kann z. B. mit der entgelt­li­chen Überlas­sung von Gemein­schafts­an­lagen unter­neh­me­risch tätig sein. Überträgt ein Vermie­tungs­un­ter­nehmer das Eigentum an dem vermie­teten Grund­stück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, ist nach der Übertra­gung allein die neu entstan­dene Bruch­teils­ge­mein­schaft Unter­nehmer.

Praxis-Beispiel 1:
Ein Handels­ver­treter betreibt zusätz­lich ein Bistro und vermietet ein Grund­stück an einen anderen Unter­nehmer. Da er in allen Fällen als Einzel­person tätig wird, ist er umsatz­steu­er­lich nur einmal Unter­nehmer. Sein umsatz­steu­er­li­ches Unter­nehmen umfasst die Handels­ver­tre­tung, den Betrieb des Bistros und die Vermie­tung. Er gibt nur eine Umsatz­steu­er­erklä­rung ab, in der er alle Umsätze erklärt. Fallen die einzelnen Tätig­keiten in den Zustän­dig­keits­be­reich verschie­dener Finanz­ämter, muss mit den Finanz­äm­tern abgestimmt werden, welches für die Abwick­lung der Umsatz­steuer zuständig sein soll.

Perso­nen­zu­sam­men­schlüsse, wie z. B. Ehegat­ten­ge­mein­schaft und GbR, werden bei der Umsatz­steuer als selbstän­dige Unter­nehmer behan­delt.

Praxis-Beispiel 2:
Ein Handels­ver­treter vermietet zusammen mit seinem Ehegatten ein Geschäfts­grund­stück an einen anderen Unter­nehmer. Der Ehegatte betreibt außerdem ein Bistro. Unter­nehmer im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes sind der Handels­ver­treter, sein Ehegatte mit dem Betrieb des Bistros und die Ehegat­ten­ge­mein­schaft hinsicht­lich der Grund­stücks­ver­mie­tung. In dieser Situa­tion müssen drei Umsatz­steuer-Erklä­rungen abgeben werden.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 12-01-2023