Prozess­kosten zur Erlan­gung eines (höheren) nachehe­li­chen Unter­halts sind nicht als Werbungs­kosten abziehbar, auch wenn der Unter­halts­emp­fänger die Unter­halts­zah­lungen im Rahmen des sogenannten Realsplit­tings versteuern muss.

Praxis-Beispiel:
Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, einen nachehe­li­chen Unter­halt in Höhe von 582,50 € monat­lich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichts­ver­fahren endete mit einem Vergleich, bei dem sich frühere Ehemann zur Zahlung eines nachehe­li­chen Unter­halts von monat­lich 900 € bereit erklärte. Die Verfah­rens­kosten wurden gegen­ein­ander aufge­hoben. Die Klägerin zahlte die Gerichts- und Anwalts­kosten im Jahre 2015.

Das Finanzamt erfasste die erhal­tenen Unter­halts­leis­tungen als steuer­pflich­tige sonstige Einkünfte. Es ließ die von der Klägerin getra­genen Anwalts- und Gerichts­kosten nicht zum Abzug zu. Das Finanz­ge­richt gab der Klage mit der Begrün­dung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwen­dungen später keine Unter­halts­ein­künfte hätte erzielen können. Daher stellen sie vorweg­ge­nom­mene Werbungs­kosten dar.

Der BFH hat entschieden, dass Unter­halts­zah­lungen dem Privat­be­reich zuzuordnen sind. Das gilt dann entspre­chend auch die für die Prozess­kosten. Steuer­lich sind die Unter­halts­zah­lungen nur dann relevant, wenn der Geber mit Zustim­mung des Empfän­gers einen Antrag auf Sonder­aus­ga­ben­abzug stellt (Realsplit­ting). Erst der Antrag überführt die privaten Unter­halts­zah­lungen in den steuer­recht­lich relevanten Bereich. Somit erfolgt erst ab Antrag­stel­lung die Umqua­li­fi­zie­rung zu Sonder­aus­gaben beim Geber und zu steuer­baren Einkünften beim Empfänger. Diese zeitliche Grenze ist entschei­dend für das Vorliegen abzugs­fä­higer Erwerbs­auf­wen­dungen. Zuvor verur­sachte Aufwen­dungen des Unter­halts­emp­fän­gers (Prozess­kosten zur Erlan­gung von Unter­halt) könnten keine Werbungs­kosten darstellen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen, weil es keine Feststel­lungen dazu getroffen hat, ob die Prozess­kosten gegebe­nen­falls als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt werden können.

Quelle: BFH | Urteil | X R 7/20 | 17-10-2023