Besteht kein Anspruch auf Kinder­geld bzw. Kinder­frei­be­träge, können Aufwen­dungen, die einem Steuer­pflich­tigen für den Unter­halt und eine etwaige Berufs­aus­bil­dung gegen­über einer gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigten Person entstehen, bis zur Höhe des tarif­li­chen Grund­frei­be­trags im Kalen­der­jahr vom Gesamt­be­trag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Regelung tritt rückwir­kend zum 1.1.2022 in Kraft. Das bedeutet, dass sich mit jeder Erhöhung des tarif­li­chen Grund­frei­be­trags automa­tisch auch der Abzugs­be­trag für Unter­hal­tes­auf­wen­dungen erhöht. Somit können im Jahr
2022 maximal 10.347 €,
2023 maximal 10.908 €,
2024 maximal 11.604 €
abgezogen werden.

Zusätz­lich abziehbar sind die im jewei­ligen Veran­la­gungs­zeit­raum geleis­teten Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­bei­träge, soweit sie nicht als Sonder­aus­gaben abgezogen werden.

Einkünfte der unter­hal­tenen Person sind anzurechnen. Bei der Anrech­nung unter­scheidet das Einkom­men­steu­er­ge­setz zwischen Einkünften und Bezügen sowie Ausbil­dungs­zu­schüssen. Einkünfte und Bezüge sind auf den Unter­halts­höchst­be­trag anzurechnen, soweit sie den Betrag von 624 € im Jahr überschreiten. Die anrechen­baren Einkünfte sind nach den einkom­men­steu­er­li­chen Vorschriften zu ermit­teln. Ausbil­dungs­zu­schüsse sind dagegen ohne Einschrän­kung und damit in voller Höhe anzurechnen. Negative Einkünfte der unter­hal­tenen Person mindern nicht die anrechen­baren Ausbil­dungs­hilfen (BAföG-Zuschüsse).

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 33 a Abs. 1 UStG i.d.F. des Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setzes | 19-01-2023