Aufwen­dungen für den Unter­halt und die Berufs­aus­bil­dung einer Person, die gegen­über dem Steuer­pflich­tigen oder seinem Ehegatten gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind, können mit bis zu 9.984 € im Kalen­der­jahr als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den typischen Unter­halts­leis­tungen gehören insbe­son­dere Aufwen­dungen für Ernäh­rung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwen­dige Versi­che­rungen, die nur nach § 33a Abs. 1 EStG berück­sich­tigt werden können. Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen.

Folgende Personen sind gegen­über dem Steuer­pflich­tigen unter­halts­be­rech­tigt:

  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großel­tern),
  • Ehegatten und Lebens­partner einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft,
  • geschie­dene Ehegatten und Lebens­partner einer aufge­ho­benen Lebens­part­ner­schaft und
  • Mutter bzw. Vater eines nicht­ehe­li­chen Kindes gegen­über dem anderen Eltern­teil.

Den unter­halts­be­rech­tigten Personen stehen die Personen gleich, denen Leistungen der inlän­di­schen öffent­liche Hand wegen der Unter­halts­leis­tungen des Steuer­pflich­tigen ganz oder teilweise nicht gewährt werden bzw. gewährt würden. Beim Vorliegen einer sozial­recht­li­chen Bedarfs­ge­mein­schaft kann regel­mäßig davon ausge­gangen werden, dass der gleich­ge­stellten Person inlän­di­sche öffent­liche Mittel aufgrund von Unter­halts­leis­tungen des Steuer­pflich­tigen gekürzt werden. Gehört die unter­halts­be­rech­tigte Person zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen, kann regel­mäßig davon ausge­gangen werden, dass ihm dafür Unter­halts­auf­wen­dungen bis zum Höchst­be­trag erwachsen. Eine unter­halts­be­rech­tigte Person gehört auch dann zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen, wenn sie aufgrund einer Ausbil­dung oder eines Studiums auswärts unter­ge­bracht ist. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschäd­lich, wenn keine beson­deren Umstände hinzu­kommen, die auf eine dauer­hafte Trennung der unter­halts­be­rech­tigten Person vom Haushalt des Steuer­pflich­tigen schließen lassen.

Ob die Aufwen­dungen für den Unter­halt abziehbar sind, hängt von den Verhält­nissen des Steuer­pflich­tigen selbst ab. Es ist zunächst zu prüfen, inwie­weit der Steuer­pflich­tige nach seinen persön­li­chen Einkom­mens­ver­hält­nissen verpflichtet ist, Unter­halts­leis­tungen zu erbringen. Hierfür ist es notwendig, das verfüg­bare Netto­ein­kommen des Steuer­pflich­tigen zu ermit­teln. Bei der Ermitt­lung des verfüg­baren Netto­ein­kom­mens sind alle steuer­pflich­tigen Einkünfte, alle steuer­freien Einnahmen sowie etwaige Steuer­erstat­tungen (Einkom­men­steuer, Kirchen­steuer, Solida­ri­täts­zu­schlag) anzusetzen. Kapital­erträge, die der Abgel­tung­s­teuer unter­liegen, sind ohne Abzug des Sparer-Pausch­be­trages einzu­be­ziehen.

Steuer­freie Einnahmen sind z. B. auch das Kinder­geld und vergleich­bare Leistungen, Leistungen nach dem SGB, die ausge­zahlten Arbeit­nehmer-Sparzu­lagen, das Baukin­der­geld und der steuer­freie Teil der Rente. Abzuziehen sind die entspre­chenden Steuer­vor­aus­zah­lungen und -nachzah­lungen sowie die Steuer­ab­zugs­be­träge (Lohn- und Kirchen­steuer, Kapital­ertrag­steuer, Solida­ri­täts­zu­schlag). Ferner sind die unver­meid­baren Versi­che­rungs­bei­träge mindernd zu berück­sich­tigen (gesetz­liche Sozial­ab­gaben bei Arbeit­neh­mern, gesetz­liche Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­bei­träge bei Rentnern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basis­kranken- und Pflege­pflicht­ver­si­che­rung). Der Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuer­pflich­tige keine Werbungs­kosten hatte. Entspre­chendes gilt für den Abzug anderer Werbungs­kosten-Pausch­be­träge und des Sparer-Pausch­be­trags bei der Ermitt­lung der anderen Einkünfte.

Ein Steuer­pflich­tiger ist nur insoweit zu Unter­halts­leis­tungen verpflichtet, als sie in einem vernünf­tigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unter­halts­auf­wen­dungen genügend Mittel zur Bestrei­tung des Lebens­be­darfs für sich, für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (sog. Opfer­grenze).

Eigene Einkünfte und Bezüge der unter­hal­tenen Person, die zur Bestrei­tung des Unter­halts bestimmt oder geeignet sind, mindern den Höchst­be­trag, soweit diese den Betrag von 624 € jährlich übersteigen. Zuschüsse aus öffent­li­chen Mitteln oder von Förde­rungs­ein­rich­tungen, die hierfür öffent­liche Mittel erhalten, sind voll anzurechnen. Im Rahmen der Ermitt­lung der eigenen Einkünfte und Bezüge sind Kapital­erträge, soweit die tarif­liche Einkom­men­steuer zur Anwen­dung kommt, unter Berück­sich­ti­gung des Sparer-Pausch­be­trags als Einkünfte zu erfassen. Kapital­erträge, die der Abgel­tung­s­teuer unter­liegen, sind als Bezüge ohne Abzug des Sparer-Pausch­be­trages zu erfassen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unter­hal­tenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unter­halts­zeit­raum entfallen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 | 05-04-2022